7 Schritte · Sozialrecht Für Versicherte

Reha beantragen — in 7 Schritten zur Rehabilitation.

Eine Rehabilitation soll Gesundheit und Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen — nach dem Grundsatz „Reha vor Rente". Dieser Plan führt Sie vom Bedarf über den richtigen Träger bis zum geprüften Bescheid.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Es gibt medizinische Reha und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha).
  • Häufige Träger sind die Rentenversicherung (§ 15 SGB VI) und die Krankenkasse (§ 40 SGB V).
  • Der Träger klärt die Zuständigkeit binnen zwei Wochen und leitet den Antrag ggf. weiter (§ 14 SGB IX).
  • Gegen die Ablehnung gilt die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 84 SGG).

Fristrechner: Bis wann muss Ihr Widerspruch eingehen?

Ist der Bescheid falsch, zählt jeder Tag. Tragen Sie das Bescheiddatum ein — bei Postbescheiden gilt die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 SGB X); die Monatsfrist läuft ab diesem Tag.

Widerspruch spätestens bis · § 84 SGG
Gut zu wissen
1 Monat
Frist ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)

1.
Der Ausgangspunkt

Reha-Bedarf klären

medizinischberuflich

Klären Sie mit Ihrem Arzt, welche Reha nötig ist: medizinische Reha zur Gesundheit oder berufliche Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) zur Sicherung des Arbeitsplatzes.

  • Auch eine Anschlussrehabilitation (AHB) nach dem Krankenhaus ist möglich.
  • Der ärztliche Befundbericht ist die Grundlage des Antrags.
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2.
Die Zuständigkeit

Zuständigen Träger bestimmen

§ 14 SGB IX2 Wochen

Reichen Sie den Antrag beim voraussichtlich zuständigen Träger ein. Dieser prüft die Zuständigkeit binnen zwei Wochen und leitet den Antrag sonst weiter (§ 14 SGB IX) — Sie müssen sich nicht selbst durchfragen.

  • Rentenversicherung: wenn Erwerbsfähigkeit gefährdet ist.
  • Krankenkasse: wenn es vorrangig um die Gesundheit geht.
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3.
Der Startschuss

Antrag stellen

§ 15 SGB VI§ 40 SGB V

Stellen Sie den Antrag mit ärztlichem Befundbericht bei der Rentenversicherung (§ 15 SGB VI) oder der Krankenkasse (§ 40 SGB V). Begründen Sie Reha-Bedürftigkeit, -Fähigkeit und -Prognose.

  • Wunsch- und Wahlrecht bei der Einrichtung beachten (§ 8 SGB IX).
  • Vollständige Befunde beschleunigen die Entscheidung.
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4.
Die Kontrolle

Bescheid prüfen

BewilligungAblehnung

Prüfen Sie, ob die Reha bewilligt wurde und ob Art, Ort und Dauer passen. Bei Ablehnung ist meist die Reha-Prognose oder ein vorrangiger anderer Träger der Streitpunkt.

  • Begründung der Ablehnung genau lesen.
  • Wunscheinrichtung ggf. gesondert geltend machen.
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5.
Bei Ablehnung

Widerspruch gegen die Ablehnung

§ 84 SGG1 Monat

Gegen die Ablehnung legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG) — kostenfrei. Untermauern Sie Reha-Bedürftigkeit und positive Prognose mit ärztlichen Berichten.

  • Fristwahrend einlegen und medizinisch begründen.
  • Fachärztliche Stellungnahme kann die Prognose stützen.
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6.
Nach der Reha

Anschlussleistungen sichern

ÜbergangsgeldTeilhabe

Während der Reha kann Übergangsgeld gezahlt werden. Danach kommen stufenweise Wiedereingliederung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder — bei fehlendem Erfolg — die EM-Rente in Betracht.

  • Wiedereingliederung mit Arzt und Arbeitgeber abstimmen.
  • Bei anhaltender Erwerbsminderung: EM-Rente prüfen.
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7.
Fallnetz

Weitere Wege und Nachlauf

§ 44 SGB X§ 88 SGG

War die Ablehnung rechtswidrig, hilft der Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X). Bleibt der Träger untätig, ist die Untätigkeitsklage möglich (§ 88 SGG).

  • Gerichtskostenfreies Verfahren für Versicherte (§ 183 SGG).
  • Beratungs- und Prozesskostenhilfe bei geringem Einkommen prüfen.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Sozialrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Reha beantragen

Vor allem die medizinische Rehabilitation und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) sowie die Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt.
Häufig die Rentenversicherung (§ 15 SGB VI), wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, oder die Krankenkasse (§ 40 SGB V) bei vorrangig gesundheitlichem Bedarf. Der Träger klärt die Zuständigkeit selbst (§ 14 SGB IX).
Der zuerst angegangene Träger prüft binnen zwei Wochen und leitet den Antrag sonst an den zuständigen Träger weiter (§ 14 SGB IX).
Es gilt ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX); berechtigte Wünsche sind zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind.
Binnen eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) und Reha-Bedürftigkeit sowie positive Prognose mit ärztlichen Berichten untermauern.
Ja, in vielen Fällen Übergangsgeld. Danach kommen stufenweise Wiedereingliederung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (SGB VI, V, IX, X, SGG), dejure.org, Sozialgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.