Prüfen: Ist Ihre Tätigkeit überhaupt Reisegewerbe?
Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben oder außerhalb seiner Niederlassung ohne vorherige Bestellung Waren anbietet oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen aufsucht (§ 55 Abs. 1 GewO). Die beiden Merkmale entscheiden alles Weitere.
- Feste Niederlassung vorhanden und Kunden kommen zu Ihnen oder bestellen vorher? Dann liegt stehendes Gewerbe vor — es gilt die Anzeige nach § 14 GewO.
- „Ohne vorherige Bestellung" ist der Kern: Wer ausschließlich auf ausdrückliche Terminvereinbarung zum Kunden fährt, betreibt regelmäßig kein Reisegewerbe.
- Mischformen sind häufig: Ladengeschäft plus Marktstand kann beides erfordern — Anzeige nach § 14 GewO und Reisegewerbekarte.