7 Schritte · Gewerberecht Für Reisegewerbetreibende

Reisegewerbekarte beantragen — in 7 Schritten zu Ihrem Recht.

Verkauf auf dem Markt, an der Haustür oder auf Veranstaltungen, Dienstleistungen ohne feste Niederlassung: Wer im Reisegewerbe tätig wird, braucht grundsätzlich eine Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 2 GewO) — keine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO. Dieser Plan führt Sie von der Kartenpflicht bis zu den Pflichten im laufenden Betrieb.

LexMart Redaktion 9 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Reisegewerbe ist die gewerbliche Tätigkeit ohne gewerbliche Niederlassung oder außerhalb davon ohne vorherige Bestellung (§ 55 Abs. 1 GewO).
  • Erforderlich ist die Reisegewerbekarte, nicht die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO (§ 55 Abs. 2 GewO).
  • § 55a GewO nennt Ausnahmen — etwa Messen und Ausstellungen, Verkauf an Gewerbetreibende oder eigene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft.
  • Versagt wird die Karte bei Unzuverlässigkeit (§ 57 GewO) — dagegen helfen Widerspruch und Klage binnen eines Monats.

Fristrechner: Bis wann muss Ihr Widerspruch eingehen?

Wurde die Reisegewerbekarte versagt, zurückgenommen oder widerrufen, läuft ab Bekanntgabe die Monatsfrist (§ 70 VwGO). Tragen Sie das Datum des Bescheids ein.

Widerspruch spätestens bis · § 70 VwGO
Gut zu wissen
1 Monat
Frist ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO)

1.
Der Ausgangspunkt

Prüfen: Ist Ihre Tätigkeit überhaupt Reisegewerbe?

§ 55 Abs. 1 GewO Abgrenzung

Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben oder außerhalb seiner Niederlassung ohne vorherige Bestellung Waren anbietet oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen aufsucht (§ 55 Abs. 1 GewO). Die beiden Merkmale entscheiden alles Weitere.

  • Feste Niederlassung vorhanden und Kunden kommen zu Ihnen oder bestellen vorher? Dann liegt stehendes Gewerbe vor — es gilt die Anzeige nach § 14 GewO.
  • „Ohne vorherige Bestellung" ist der Kern: Wer ausschließlich auf ausdrückliche Terminvereinbarung zum Kunden fährt, betreibt regelmäßig kein Reisegewerbe.
  • Mischformen sind häufig: Ladengeschäft plus Marktstand kann beides erfordern — Anzeige nach § 14 GewO und Reisegewerbekarte.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
2.
Der Abkürzungs-Check

Ausnahmen nutzen — wann keine Karte nötig ist

§ 55a GewO Kostenersparnis

§ 55a GewO nimmt eine Reihe von Tätigkeiten von der Kartenpflicht aus. Prüfen Sie diese Liste, bevor Sie einen Antrag stellen — sie erspart Gebühren und Wartezeit.

  • Messen, Ausstellungen und Märkte im Rahmen einer festgesetzten Veranstaltung (§§ 64 ff. GewO) — hier gilt das Titel-IV-Regime, nicht die Reisegewerbekarte.
  • Geschäfte mit Gewerbetreibenden im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs — der klassische B2B-Außendienst ist regelmäßig frei.
  • Eigene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und der Fischerei durch den Erzeuger selbst.
  • Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften sowie weitere Sonderfälle des § 55a GewO.
Praxistipp: Lassen Sie sich die Einordnung von der Gewerbebehörde schriftlich bestätigen. Eine formlose telefonische Auskunft schützt Sie im Bußgeldverfahren nicht.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
3.
Die roten Linien

Verbotene Tätigkeiten kennen

§ 56 GewO absolut verboten

§ 56 GewO zählt Tätigkeiten auf, die im Reisegewerbe ausnahmslos verboten sind — für sie gibt es keine Reisegewerbekarte. Wer sie dennoch ausübt, riskiert Bußgeld und die Untersagung.

  • Bank- und Kreditgeschäfte sowie der Vertrieb von Wertpapieren und vergleichbaren Anlagen.
  • Gifte und bestimmte Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel und vergleichbar gefährliche Stoffe.
  • Edelmetalle, Edelsteine und Schmuck oberhalb der in § 56 GewO gezogenen Grenzen sowie Losverkauf und Spiele um Geld.

Zusätzlich beachten: Für Wanderlager und vergleichbare Verkaufsveranstaltungen mit besonderer Ankündigung gilt eine eigene Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde (§ 56a GewO) — spätestens zwei Wochen vor Beginn.

Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
4.
Der Antrag

Karte beantragen — Behörde, Unterlagen, Gebühren

§ 55 Abs. 2 GewO Wohnsitzbehörde

Zuständig ist die Gewerbebehörde (Ordnungsamt) an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Die Karte wird personenbezogen erteilt; bei juristischen Personen und für die Ausübung durch Vertreter oder Beschäftigte gilt § 55b GewO.

  • Antragsformular mit genauer Beschreibung der Tätigkeit und der Waren- bzw. Leistungsgruppen.
  • Ausweis, Führungszeugnis (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) — beide werden meist unmittelbar an die Behörde geschickt.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Stadtkasse und ggf. Krankenkasse — sie belegen, dass keine Rückstände bestehen.
  • Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung; sie liegt in der Praxis meist im unteren dreistelligen Bereich.
Wichtig: Die Karte kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden (§ 55 Abs. 3 GewO). Prüfen Sie die Nebenbestimmungen genau — sie begrenzen, was Sie tatsächlich anbieten dürfen.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
5.
Die Hürde

Zuverlässigkeit belegen — bevor die Behörde fragt

§ 57 GewO Prognose

Die Karte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die für das Reisegewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 57 GewO). Es geht um eine Prognose — nicht um Schuld. Deshalb können Sie aktiv gegensteuern.

  • Steuer- und Beitragsrückstände vor der Entscheidung tilgen oder eine eingehaltene Ratenzahlung nachweisen — laufende, bediente Vereinbarungen wirken stark entlastend.
  • Steuererklärungen nachholen: Fehlende Erklärungen wiegen in der Praxis oft schwerer als die reine Höhe der Schulden.
  • Einträge erklären: Liegen Vorstrafen oder Registereinträge vor, kommt es auf Bezug zum Gewerbe, Schwere und Zeitablauf an. Legen Sie den Sachverhalt selbst dar, statt ihn abzuwarten.
  • Anhörung nutzen: Vor einer belastenden Entscheidung ist Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 28 VwVfG). Antworten Sie schriftlich und mit Nachweisen.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
6.
Wenn Nein kommt

Versagung, Rücknahme, Widerruf — Rechtsschutz

1 Monat §§ 70, 80 VwGO

Gegen die Versagung sowie gegen Rücknahme oder Widerruf der Karte legen Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 70 VwGO). Wo das Vorverfahren landesrechtlich abgeschafft ist, tritt die Klage zum Verwaltungsgericht an dessen Stelle (§ 74 VwGO) — die Rechtsbehelfsbelehrung sagt es Ihnen.

  • Fristwahrend einlegen, Begründung nachreichen. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei der Behörde.
  • Aufschiebende Wirkung: Widerspruch und Anfechtungsklage hemmen die Vollziehung (§ 80 Abs. 1 VwGO) — außer bei angeordnetem Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
  • Bei Sofortvollzug: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) — hier zählen Tage.
  • Akteneinsicht nehmen (§ 29 VwVfG), um die Tatsachengrundlage der Prognose zu prüfen.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
7.
Im laufenden Betrieb

Pflichten erfüllen — Karte mitführen, Änderungen melden

§ 60c GewO § 145 GewO

Die Reisegewerbekarte ist während der Ausübung mitzuführen und den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen (§ 60c GewO). Wer ohne Karte tätig wird oder die Mitführpflicht verletzt, handelt ordnungswidrig (§ 145 GewO).

  • Original mitführen — eine Kopie oder ein Foto genügt nicht.
  • Änderungen anzeigen: neue Tätigkeitsfelder, Wohnsitzwechsel oder eingesetzte Vertreter (§ 55b GewO).
  • Nebenpflichten beachten: Preisangaben, Informationspflichten im Fernabsatz und das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (§§ 312b, 355 BGB).
  • Vorsorge treffen: Rückstände zeitnah regeln — sonst droht die Untersagung nach § 59 GewO in Verbindung mit § 35 GewO.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
Häufige Fragen

FAQ — Reisegewerbekarte

Für das reine Reisegewerbe nicht: Die Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO tritt an die Stelle der Anzeige. Betreiben Sie zusätzlich ein stehendes Gewerbe — etwa ein Ladengeschäft —, ist dieses gesondert nach § 14 GewO anzuzeigen.
Grundsätzlich unbefristet. Sie kann aber inhaltlich beschränkt, mit Auflagen versehen und in den Fällen des § 57 GewO zurückgenommen oder widerrufen werden (§ 55 Abs. 3 GewO).
Ja, die Reisegewerbekarte berechtigt zur Ausübung im gesamten Bundesgebiet. Örtliche Sondervorschriften — etwa Marktsatzungen, Sondernutzungserlaubnisse für öffentliche Flächen oder Regelungen der Standplatzvergabe — bleiben davon unberührt.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührensatzung der zuständigen Kommune bzw. des Landes und liegt in der Praxis meist im unteren dreistelligen Bereich. Hinzu kommen die Kosten für Führungszeugnis und Registerauskunft.
Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 GewO und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zusätzlich kann die Behörde die weitere Ausübung untersagen. Die Tätigkeit sollte deshalb erst nach Erteilung der Karte beginnen.
Ja. Für juristische Personen sowie für die Ausübung durch Vertreter oder Beschäftigte enthält § 55b GewO eigene Regelungen. Die Zuverlässigkeitsprüfung richtet sich dann auf die vertretungsberechtigten Personen.
Kontakt

Anfrage zur Reisegewerbekarte stellen

Pflichtfelder sind mit * markiert. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt und an anfrage@lexmart.de übermittelt.

Vielen Dank. Ihre Anfrage wird an anfrage@lexmart.de übermittelt – Ihr E-Mail-Programm öffnet sich mit der vorausgefüllten Nachricht. Wir leiten Ihr Anliegen weiter und vermitteln bei individuellem Beratungsbedarf an einen qualifizierten Partneranwalt.

Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Verwaltungspraxis ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (GewO, VwVfG, VwGO, BGB), dejure.org, Verwaltungsgerichte. Gebühren und Zuständigkeiten richten sich nach Landes- und Kommunalrecht; der Einzelfall kann abweichen.