Restschuldbefreiung dokumentieren
Bewahren Sie den Beschluss über die Restschuldbefreiung auf (§ 301 InsO). Er belegt, dass die Schulden erloschen sind — Grundlage für Korrekturen bei Auskunfteien und Gläubigern.
- Beschluss und Aufhebungsbeschluss sichern.
- Als Nachweis gegenüber SCHUFA und Gläubigern nutzen.