Spezial-Thema · Arbeitsrecht

Krank im Job: Ihre Rechte und Pflichten.

Krankheit ist kein Kündigungsgrund — jedenfalls nicht ohne Weiteres. Sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber weiter, danach springt die Krankenkasse ein, und eine Kündigung wegen Krankheit muss hohe Hürden nehmen. Dieser Spezial-Ratgeber erklärt auf Fachanwaltsniveau Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Ihre Meldepflichten und die krankheitsbedingte Kündigung. Rechtsstand 2026.

5 Kapitel13 Min. LesezeitEFZG · SGB V · SGB IXStand: 2026
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze.

Die Kernpunkte für den schnellen Überblick. Die Einzelheiten samt Normen, Fristen und Rechtsprechung folgen in den Kapiteln darunter.

Krankheit im Job — kompakt.

Sechs Punkte, die Sie kennen sollten.

  • Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen das volle Entgelt weiter (§ 3 EFZG).
  • Voraussetzung: Beschäftigung seit über vier Wochen und keine eigene Schuld.
  • Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; ab dem 4. Tag ist sie nachzuweisen (§ 5 EFZG).
  • Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld (bis zu 78 Wochen, SGB V).
  • Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur nach strenger Drei-Stufen-Prüfung zulässig.
  • Vor einer solchen Kündigung ist meist ein BEM anzubieten (§ 167 SGB IX).
Kapitel 1

1.Sechs Wochen volles Gehalt.

Wann der Anspruch besteht, wie er berechnet wird und wann er endet.

Sind Sie durch Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass Sie ein Verschulden trifft, zahlt der Arbeitgeber Ihr Entgelt für bis zu sechs Wochen in voller Höhe weiter (§ 3 EFZG). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

6Wochen EntgeltfortzahlungVolles Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip (§ 3, § 4 EFZG), sofern die Krankheit unverschuldet ist.
§ 3 EFZG · § 4 EFZG

Fortsetzungserkrankung und neue Krankheit.

Erkranken Sie wegen derselben Krankheit erneut, entsteht der volle Anspruch erst wieder, wenn Sie zuvor sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren oder seit Beginn der ersten AU zwölf Monate vergangen sind. Bei einer neuen, anderen Krankheit beginnt die Sechs-Wochen-Frist neu — auch wenn sie zur alten hinzutritt (Einheit des Verhinderungsfalls beachten).

Kein Verschulden. Nur grob fahrlässiges oder vorsätzliches Herbeiführen der Krankheit (z. B. grober Verkehrsverstoß) kann den Anspruch entfallen lassen. Ein normaler Sport- oder Verkehrsunfall schadet nicht.

Kapitel 2

2.Krankmeldung richtig gemacht.

Ihre Pflichten — und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen (§ 5 EFZG) — am besten vor Arbeitsbeginn am ersten Tag. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ab dem vierten Tag ein ärztlicher Nachweis erforderlich; der Arbeitgeber kann ihn auch früher verlangen.

§ 5 EFZG · § 7 EFZG

Elektronische AU (eAU).

Für gesetzlich Versicherte gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Die Praxis übermittelt die AU-Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Sie müssen sich weiterhin selbst krankmelden (Anzeigepflicht) — nur der „gelbe Schein" in Papier entfällt für den Arbeitgeberweg. Behalten Sie einen Nachweis über den Arztbesuch.

Anzeige ≠ Nachweis. Wer die Krankmeldung versäumt, riskiert eine Abmahnung. Die verspätete Anzeige lässt den Entgeltanspruch zwar nicht automatisch entfallen, kann aber ein Leistungsverweigerungsrecht auslösen (§ 7 EFZG).

Kapitel 3

3.Danach: das Krankengeld.

Höhe, Dauer und die Lücke, die bleibt.

Endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen und dauert die Arbeitsunfähigkeit an, zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld (§ 44 SGB V). Es beträgt 70 % des Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoentgelts — gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

§ 44 SGB V · § 47 SGB V · § 48 SGB V

Krankengeld wird für dieselbe Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (abzüglich der sechs Wochen Entgeltfortzahlung). Vom Krankengeld gehen noch Sozialversicherungsbeiträge ab, sodass die Auszahlung geringer ausfällt als das frühere Netto — den Betrag schätzt der Rechner.

Tipp der Redaktion

Achten Sie auf die lückenlose Folgebescheinigung: Der Krankengeldanspruch kann entfallen, wenn die AU nicht rechtzeitig ärztlich fortgeschrieben wird.

Kapitel 4

4.Kündigung wegen Krankheit — die Hürden.

Die Drei-Stufen-Prüfung und warum lange Krankheit allein nicht reicht.

Krankheit ist ein möglicher personenbedingter Kündigungsgrund — aber die Anforderungen sind hoch. Das BAG verlangt eine Drei-Stufen-Prüfung:

Stufe 1Negative Prognoseweitere erhebliche Fehlzeiten sind zu erwarten
Stufe 2Betriebliche Beeinträchtigungerhebliche Störung von Betrieb oder wirtschaftlichen Interessen
Stufe 3InteressenabwägungUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
§ 1 KSchG · § 626 BGB · § 167 SGB IX

Häufige Fälle sind häufige Kurzerkrankungen, lang andauernde Krankheit und dauerhafte Leistungsunfähigkeit. Die bloße Dauer genügt nie; entscheidend ist die Zukunftsprognose und die betriebliche Belastung. Auch hier gilt die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).

Tipp der Redaktion

Eine Kündigung während der Krankschreibung ist nicht automatisch unwirksam — der weit verbreitete Irrtum. Wehren Sie sich fristgerecht; Details im Spezial-Ratgeber Kündigung.

Kapitel 5

5.Betriebliches Eingliederungsmanagement.

Warum das BEM die Kündigung erschwert — und was es für Sie bedeutet.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten.

§ 167 Abs. 2 SGB IX · § 1 KSchG

Das BEM ist freiwillig für den Arbeitnehmer, aber für den Arbeitgeber praktisch bedeutsam: Fehlt ein ordnungsgemäßes BEM, muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess umfassend darlegen, dass auch ein BEM keine milderen Mittel (leidensgerechter Arbeitsplatz, Umgestaltung) ergeben hätte. Das erschwert die krankheitsbedingte Kündigung erheblich.

  • BEM-Einladung sollte über Zweck, Ablauf und Datenschutz aufklären.
  • Die Teilnahme kann Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
  • Ergebnis können ein leidensgerechter Arbeitsplatz oder Wiedereingliederung (Hamburger Modell) sein.

Schwerbehinderung: Bei anerkannter Schwerbehinderung kommt der besondere Kündigungsschutz mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts hinzu (§ 168 SGB IX).

Stand 2026

Leitentscheidungen.

Die für Krankheit und Kündigung praktisch wichtigsten Leitlinien des BAG. Aktenzeichen nennen wir nur bei gesicherter Fundstelle.

BAGst. Rspr.

Drei-Stufen-Prüfung bei Krankheit.

Die krankheitsbedingte Kündigung setzt eine negative Gesundheitsprognose, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers voraus.

BAGst. Rspr.

BEM und Verhältnismäßigkeit.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung; sein Fehlen erhöht aber die Darlegungslast des Arbeitgebers zur Verhältnismäßigkeit erheblich.

BAGst. Rspr.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu; dieser kann jedoch durch konkrete Umstände erschüttert werden, etwa bei passgenauer Krankschreibung nach einer Eigenkündigung.

BAGst. Rspr.

Einheit des Verhinderungsfalls.

Tritt zu einer bestehenden Erkrankung eine weitere hinzu, entsteht kein neuer Sechs-Wochen-Anspruch; ein neuer Anspruch setzt ein Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der zweiten voraus.

BAGst. Rspr.

Verschulden bei Entgeltfortzahlung.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch entfällt nur bei einem gröblichen Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse; einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.

Zur Rechtsprechungs-Datenbank Arbeitsrecht
LexMart zitiert keine erfundenen Urteile oder Aktenzeichen. Genannt sind gesicherte Leitentscheidungen von BAG und EuGH bzw. — bei „st. Rspr." — die gefestigte Rechtsprechung nach Gericht und Norm. Quellen: bundesarbeitsgericht.de, curia.europa.eu.
Vertiefung

Literatur & Kommentierung.

Anerkannte Standardwerke zur weiteren Recherche — erhältlich im juristischen Fachhandel und in Bibliotheken.

Kommentare & Handbücher

  • Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (Müller-Glöge/Preis/Schmidt).
  • Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz — Kommentar.
  • Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch.
  • KR — Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz (personenbedingte Kündigung).
Häufige Fragen

Fragen & Antworten (FAQ).

8 Antworten rund um das Thema Krankheit im Arbeitsverhältnis.

Sechs Wochen in voller Höhe, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist und das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht (§ 3 EFZG). Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.

Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen, am besten vor Arbeitsbeginn. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist ab dem vierten Tag ein ärztlicher Nachweis erforderlich; der Arbeitgeber kann ihn auch früher verlangen (§ 5 EFZG).

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Sie müssen sich aber weiterhin selbst krankmelden; nur der Papier-„gelbe Schein" für den Arbeitgeber entfällt.

70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 SGB V). Davon gehen noch Sozialbeiträge ab. Gezahlt wird für dieselbe Krankheit bis zu 78 Wochen in drei Jahren.

Ja, eine Kündigung ist auch während einer Krankschreibung möglich und nicht automatisch unwirksam. Sie muss aber die Drei-Stufen-Prüfung bestehen. Wehren Sie sich binnen drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).

Nur bei negativer Gesundheitsprognose, erheblicher betrieblicher Beeinträchtigung und einer Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers. Die bloße Dauer der Krankheit genügt nicht; ein fehlendes BEM erschwert die Kündigung zusätzlich.

Ja, wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das BEM ist für Sie freiwillig; sein Fehlen erhöht aber die Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess.

Nur, wenn Sie die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben (z. B. grober Verkehrsverstoß). Ein gewöhnlicher Sport- oder Verkehrsunfall ohne solchen Verstoß lässt den Anspruch unberührt.

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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Dieser Spezial-Ratgeber bildet anerkannte Grundsätze aus Gesetz (EFZG, SGB V, SGB IX, KSchG), Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab; Aktenzeichen werden nur bei gesicherter Fundstelle genannt. Rechtsstand 2026 — bitte aktuell prüfen. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, bundesarbeitsgericht.de, curia.europa.eu. Der Einzelfall kann abweichen — Fristen, Gründe und Ansprüche sollten individuell anwaltlich geprüft werden.