Urlaub: Anspruch, Verfall, Abgeltung.
Urlaub verfällt längst nicht mehr automatisch zum Jahresende — und bei Beendigung ist er auszuzahlen. Doch viele Arbeitnehmer verschenken Tage, weil sie die Regeln nicht kennen. Dieser Spezial-Ratgeber erklärt auf Fachanwaltsniveau, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, wann er verfällt, was bei Krankheit gilt und wie Sie die Urlaubsabgeltung durchsetzen. Rechtsstand 2026.
Das Wichtigste in Kürze.
Die Kernpunkte für den schnellen Überblick. Die Einzelheiten samt Normen, Fristen und Rechtsprechung folgen in den Kapiteln darunter.
Urlaub — kompakt.
Sechs Punkte, die Sie kennen sollten.
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei 6-Tage-Woche — 20 Tage bei 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG).
- Urlaub verfällt zum Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat.
- Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaub bestehen — auch über Jahre.
- Bei Krankheit im Urlaub werden die belegten Tage gutgeschrieben (§ 9 BUrlG).
- Langzeiterkrankte Urlaubsansprüche verfallen erst 15 Monate nach Jahresende.
- Bei Beendigung ist nicht genommener Urlaub abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
1.Wie viel Urlaub Ihnen zusteht.
Gesetzlicher Mindesturlaub, Umrechnung auf die Arbeitswoche und Teilzeit.
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert einen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr — bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Umgerechnet auf die verbreitete Fünf-Tage-Woche ergeben sich 20 Arbeitstage. Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr (oft 25–30 Tage).
Teilzeit und unterjähriger Ein-/Austritt.
Bei Teilzeit wird der Urlaub nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage umgerechnet — nicht nach Stunden. Wer unterjährig eintritt oder ausscheidet, hat Anspruch auf Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG). Nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten besteht der volle Jahresanspruch.
Aufrundung: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG) — allerdings nur für den gesetzlichen Mindesturlaub.
2.Warum Urlaub nicht mehr automatisch verfällt.
Die zentrale Wende durch EuGH und BAG — und was sie für Sie bedeutet.
Früher verfiel nicht genommener Urlaub zum 31. Dezember bzw. nach Übertragung zum 31. März. Seit der Rechtsprechung von EuGH und BAG gilt das nur noch eingeschränkt: Urlaub verfällt am Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungs- und Hinweisobliegenheit nachgekommen ist.
Der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig und konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen, und klar auf den drohenden Verfall hinweisen. Unterbleibt das, bleibt der Urlaub bestehen — ohne Verfall, auch über mehrere Jahre. Selbst die Verjährung (drei Jahre) beginnt erst, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit genügt hat.
Sichern Sie Beweise. Bewahren Sie auf, ob und wie der Arbeitgeber Sie zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Fehlt jeder dokumentierte Hinweis, spricht viel dafür, dass Ihr „alter" Urlaub noch besteht.
3.Urlaub und Krankheit.
Wenn Sie im Urlaub krank werden — und wenn Sie lange ausfallen.
Erkranken Sie während des Urlaubs und weisen dies durch ein ärztliches Attest nach, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) — sie werden Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Sie dürfen den nachgeholten Urlaub aber nicht eigenmächtig anhängen.
Langzeiterkrankung — die 15-Monats-Grenze.
Wer dauerhaft arbeitsunfähig ist und deshalb den Urlaub nicht nehmen kann, verliert ihn nicht sofort. Nach der Rechtsprechung verfällt der Urlaub in diesem Fall erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Auch hier gilt aber die Hinweisobliegenheit, soweit der Arbeitnehmer arbeitsfähig war.
Tipp der Redaktion
Legen Sie das Attest über eine Erkrankung im Urlaub unverzüglich vor und verlangen Sie die Gutschrift schriftlich. So sichern Sie die Tage.
4.Abgeltung: Urlaub wird zu Geld.
Wie sich der Auszahlungsbetrag berechnet und was Sie beachten müssen.
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist ein reiner Geldanspruch.
Die Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG). Vereinfacht ergibt sich der Tagessatz aus dem Bruttomonatsverdienst geteilt durch die durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat. Den Betrag berechnet der Urlaubs- & Abgeltungs-Rechner.
Ausschlussfristen beachten. Der Abgeltungsanspruch unterliegt vertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen — machen Sie ihn nach der Beendigung schriftlich und zügig geltend.
5.Durchsetzen und Sonderkonstellationen.
Selbstbeurlaubung, Betriebsurlaub und Freizeitwünsche.
- Keine Selbstbeurlaubung: Sie dürfen Urlaub nicht eigenmächtig antreten — das kann eine Kündigung rechtfertigen. Lehnt der Arbeitgeber zu Unrecht ab, ist der Rechtsweg zu beschreiten.
- Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer stehen entgegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
- Betriebsurlaub ist zulässig, darf aber nicht den gesamten Jahresurlaub verplanen.
So setzen Sie Urlaub oder Abgeltung durch.
- Resturlaub ermitteln — fehlender Hinweis spricht gegen Verfall.
- Urlaub schriftlich beantragen bzw. Abgeltung schriftlich beziffern und verlangen.
- Bei Ablehnung Klage beim Arbeitsgericht; Ausschlussfristen wahren.
Tipp der Redaktion
Die Vorlage „Urlaubsabgeltung verlangen" enthält die Berechnung und den Hinweis auf die fehlende Hinweisobliegenheit.
Leitentscheidungen.
Die für den Urlaub prägenden Leitentscheidungen von EuGH und BAG. Aktenzeichen nennen wir nur bei gesicherter Fundstelle.
Kein automatischer Urlaubsverfall.
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nicht automatisch am Ende des Bezugszeitraums; er kann nur untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den Verfall hingewiesen hat.
Mitwirkungs- und Hinweisobliegenheit.
Der Urlaubsanspruch verfällt am Jahresende grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Verjährung nur nach Hinweis.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch verjährt nicht, solange der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch Aufforderung und Hinweis in die Lage versetzt hat, den Urlaub wahrzunehmen.
Verfall bei Langzeiterkrankung.
Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Abgeltung als reiner Geldanspruch.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist als reiner Geldanspruch nicht mehr an die Urlaubsvoraussetzungen (Arbeitsfähigkeit) gebunden.
Literatur & Kommentierung.
Anerkannte Standardwerke zur weiteren Recherche — erhältlich im juristischen Fachhandel und in Bibliotheken.
Kommentare & Handbücher
- Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (Müller-Glöge/Preis/Schmidt).
- Neumann/Fenski/Kühn, Bundesurlaubsgesetz — Kommentar.
- Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch.
- ErfK/Gallner, BUrlG.
Fragen & Antworten (FAQ).
8 Antworten rund um das Thema Urlaub & Urlaubsabgeltung.
Mindestens 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, umgerechnet 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Viele Verträge gewähren mehr. Teilzeit wird nach den wöchentlichen Arbeitstagen umgerechnet.
Nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und konkret zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat (EuGH C-684/16, BAG 9 AZR 541/15). Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen — auch über mehrere Jahre.
Weisen Sie die Erkrankung durch ärztliches Attest nach, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) und Ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben. Den nachgeholten Urlaub dürfen Sie aber nicht eigenmächtig anhängen.
Können Sie den Urlaub wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, verfällt er erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Waren Sie zwischenzeitlich arbeitsfähig, greift zusätzlich die Hinweisobliegenheit.
Nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG). Vereinfacht: Tagessatz = (3 × Bruttomonatsverdienst) ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche), multipliziert mit den offenen Urlaubstagen. Der Rechner ermittelt den Betrag.
Ja. Kann der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses; wahren Sie etwaige Ausschlussfristen.
Nein. Eine Selbstbeurlaubung ist unzulässig und kann sogar eine Kündigung rechtfertigen. Lehnt der Arbeitgeber Ihren berechtigten Urlaubswunsch zu Unrecht ab, müssen Sie den Rechtsweg beschreiten.
In gewissem Umfang ja, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen und ein Betriebsrat beteiligt wird. Der Arbeitgeber darf aber nicht den gesamten Jahresurlaub als Betriebsurlaub verplanen; ein Teil muss zur freien Verfügung bleiben.
Passenden Anwalt finden.
Alter Resturlaub, streitiger Verfall oder offene Abgeltung nach der Kündigung? Lassen Sie es prüfen. Wir vermitteln bei Bedarf an einen Partneranwalt für Arbeitsrecht.

Passende Inhalte.
Tools, Musterschreiben, Rechtsgebiete und vertiefende Beiträge — direkt verlinkt.
