Freelancer beschäftigen.
Freie Mitarbeit ist flexibel — aber riskant, wenn sie in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis ist. Dann droht Scheinselbstständigkeit mit Beitragsnachzahlungen und Strafbarkeit. Machen Sie den interaktiven Scheinselbstständigkeits-Check, verstehen Sie die Abgrenzung (§ 611a BGB), das Statusfeststellungsverfahren und die richtige Vertragsgestaltung. Rechtsstand 2026.
Das Wichtigste in Kürze.
Die Kernpunkte, bevor Sie einen Freelancer beauftragen.
Freelancer beschäftigen — kompakt.
Fünf Punkte, die über den Status entscheiden.
- Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag (§ 611a BGB).
- Indizien für Scheinselbstständigkeit: Weisungsgebundenheit, feste Eingliederung, nur ein Auftraggeber, kein eigenes unternehmerisches Risiko.
- Klarheit bringt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV).
- Bei Scheinselbstständigkeit drohen Beitragsnachzahlungen (bis 4 Jahre, § 25 SGB IV) und Strafbarkeit (§ 266a StGB).
- Im Vertrag: Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) ausdrücklich einräumen und Geheimhaltung/Datenschutz regeln.
Der Scheinselbstständigkeits-Check.
Beantworten Sie sieben Fragen zur tatsächlichen Zusammenarbeit — die Risiko-Ampel aktualisiert sich sofort. Je mehr „Ja“, desto größer das Risiko. Kein Ersatz für eine rechtliche Prüfung.
1.Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer?
Die Abgrenzung entscheidet über Sozialabgaben, Steuern und Kündigungsschutz.
Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und persönlich abhängig in fremde Arbeitsorganisation eingegliedert arbeitet (§ 611a BGB). Ein echter Freelancer erbringt seine Leistung dagegen selbstständig — frei in Zeit, Ort und Ausführung, mit eigenem unternehmerischem Risiko.
Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung, nicht die Überschrift des Vertrags. Ein „Freelancervertrag" schützt nicht, wenn die Zusammenarbeit in Wahrheit wie ein Anstellungsverhältnis gelebt wird.
2.Scheinselbstständigkeit erkennen.
Je mehr dieser Merkmale zutreffen, desto größer das Risiko.
Indizien für Scheinselbstständigkeit
- Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Tätigkeit
- Feste Eingliederung in Team und Betriebsabläufe
- Im Wesentlichen nur ein Auftraggeber
- Kein eigenes Kapital, keine eigenen Betriebsmittel
- Feste monatliche Vergütung wie ein Gehalt
Für echte Selbstständigkeit
- Freie Gestaltung von Zeit, Ort und Ausführung
- Mehrere Auftraggeber, eigener Marktauftritt
- Eigene Betriebsmittel und unternehmerisches Risiko
- Erfolgs- statt Anwesenheitsvergütung
- Keine Eingliederung, kein Weisungsrecht
3.Statusfeststellung und Folgen.
Wer Sicherheit will, klärt den Status vorab — die Folgen eines Fehlers sind erheblich.
Über das Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund verbindlich, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Das schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
Die Folgen sind teuer. Wird nachträglich eine Beschäftigung festgestellt, muss der Auftraggeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzahlen — rückwirkend bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Zudem droht Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und eine Lohnsteuerhaftung.
4.Vertrag, Rechte und Datenschutz.
Ein sauberer Freelancervertrag regelt nicht nur die Vergütung, sondern auch Rechte an den Arbeitsergebnissen.
Der Vertrag sollte die Selbstständigkeit abbilden (freie Zeiteinteilung, kein Weisungsrecht, Erfolgsbezug) und Nutzungsrechte an den Ergebnissen ausdrücklich einräumen: Urheberrechte verbleiben beim Urheber, es werden nur Nutzungsrechte übertragen (§ 31 UrhG) — ohne klare Regelung erhalten Sie ggf. weniger Rechte als gedacht.
Ergänzend gehören Geheimhaltung (NDA) und — wenn der Freelancer personenbezogene Daten verarbeitet — eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) in die Vereinbarung.
Praxisbeispiel.
Der „Freelancer“, der eigentlich angestellt war
Ein Onlineshop beschäftigt einen „freien“ Kundenservice-Mitarbeiter: feste Schichten, Firmen-Laptop, Weisungen, seit zwei Jahren nur ein Auftraggeber. Bei einer Betriebsprüfung stuft die Deutsche Rentenversicherung die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ein (§ 611a BGB, § 7 SGB IV). Der Shop muss die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzahlen — rückwirkend (§ 25 SGB IV) — und sieht sich dem Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ausgesetzt (§ 266a StGB). Hätte er vorab ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) durchgeführt oder das Verhältnis von Beginn an als Anstellung gestaltet, wäre der Schaden vermeidbar gewesen.
Typische Fehler.
Diese Punkte führen am häufigsten in die Scheinselbstständigkeit.
- Auf den Vertragstitel vertraut. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Überschrift „Freelancervertrag“.
- Weisungen und feste Zeiten. Wer Zeit, Ort und Art vorgibt, schafft ein starkes Indiz für Beschäftigung.
- Dauerhaft nur ein Auftraggeber. Fehlt der eigene Marktauftritt, kippt das Gesamtbild Richtung Anstellung.
- Kein Statusfeststellungsverfahren. Ohne §-7a-Klärung bleibt das Risiko der Nachzahlung jahrelang bestehen.
- Nutzungsrechte nicht geregelt. Ohne klare Einräumung (§ 31 UrhG) erhalten Sie ggf. weniger Rechte an den Ergebnissen als gedacht.
Fragen & Antworten (FAQ).
Nein. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung an, nicht auf die Bezeichnung. Wird die Zusammenarbeit wie ein Anstellungsverhältnis gelebt (Weisungen, Eingliederung, ein Auftraggeber), liegt trotz Vertrag eine Beschäftigung vor.
Es ist ein starkes Indiz für Abhängigkeit, aber nicht allein entscheidend. Zusammen mit Weisungsgebundenheit und Eingliederung erhöht es das Risiko der Scheinselbstständigkeit deutlich. Das Gesamtbild zählt.
Auftraggeber oder Auftragnehmer stellen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag nach § 7a SGB IV. Die DRV prüft anhand der konkreten Umstände und stellt verbindlich fest, ob Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt.
Der Auftraggeber muss die gesamten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen — rückwirkend bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Hinzu kommen mögliche Strafbarkeit (§ 266a StGB) und Lohnsteuerhaftung.
Das Urheberrecht bleibt beim Urheber; Sie erhalten nur die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Ohne klare Regelung sind Sie im Zweifel auf den Vertragszweck beschränkt — deshalb Umfang, Dauer und Exklusivität ausdrücklich vereinbaren.
Wenn der Freelancer in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, brauchen Sie in der Regel einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Ergänzend empfiehlt sich eine Geheimhaltungsvereinbarung.
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