KI-Rechtswelt · Feld 13

KI-Agenten.

Eine neue Generation von KI handelt selbstständig: Agenten buchen Reisen, bestellen Waren, verhandeln Konditionen und lösen Aufgaben ohne Klick für Klick. Wenn eine Maschine rechtlich relevant handelt, stellen sich alte Fragen neu: Wird die Erklärung dem Menschen zugerechnet? Kann eine KI vertreten — und wer haftet für ihre Handlungen? Dieser Ratgeber ordnet Willenserklärung, Zurechnung, Vertretung, Anfechtung und Haftung des KI-Agenten. Rechtsstand 2026.

5 Kapitel 16 Min. Lesezeit BGB · KI-VO · ProdHaftG Stand: 2026
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze.

Die Kernpunkte für Unternehmen und Nutzer autonomer KI. Einzelheiten samt Normen folgen in den Kapiteln.

KI-Agenten — kompakt.

Sechs Punkte zum Recht autonom handelnder KI.

  • Eine KI hat keine eigene Rechtspersönlichkeit — ihre Erklärungen werden dem Menschen bzw. Betreiber zugerechnet.
  • Die Erklärung eines Agenten gilt als automatisierte Willenserklärung desjenigen, der ihn einsetzt.
  • Ein KI-Agent ist kein Stellvertreter im klassischen Sinn; es gelten Zurechnungs- und Rechtsscheinsgrundsätze.
  • Bei Fehlfunktionen kann eine Anfechtung in Betracht kommen — die Voraussetzungen sind aber umstritten.
  • Für Schäden haftet der Betreiber über Vertrag, Delikt und Produkthaftung; „die KI war es" entlastet nicht.
  • Die KI-VO verlangt menschliche Aufsicht (Art. 14) und trifft den Betreiber mit Kontrollpflichten (Art. 26).
Kapitel 1

1.Was ist ein KI-Agent?

Vom Chatbot zum Akteur: Der KI-Agent unterscheidet sich von klassischer KI dadurch, dass er selbstständig Ziele verfolgt und handelt.

Ein KI-Agent ist ein System, das mit einem gewissen Grad an Autonomie Aufgaben plant und ausführt — es ruft Werkzeuge auf, trifft Zwischenentscheidungen und interagiert mit Menschen, Diensten und anderen Agenten. Rechtlich wird interessant, sobald der Agent rechtsgeschäftlich handelt (bestellt, bucht, kündigt) oder Schäden verursacht.

Autonomie in der KI-VO. Schon die Definition des KI-Systems (Art. 3 Nr. 1 KI-VO) stellt auf einen Betrieb „mit einem gewissen Grad an Autonomie" ab, der Ergebnisse wie Empfehlungen oder Entscheidungen ableitet. Der Agent ist die konsequente Ausprägung dieser Autonomie — was die Anforderungen an menschliche Aufsicht und Kontrolle besonders wichtig macht.

§§ 116 ff., 164 ff., 278, 823 BGB · Art. 3, 14, 26 KI-VO · ProdHaftG · RL (EU) 2024/2853
Kapitel 2 · Willenserklärung

2.Erklärungen des Agenten.

Wenn ein Agent „Ja" sagt: Kommt ein Vertrag zustande — und mit wem?

Nach ganz herrschender Auffassung ist die von einem automatisierten System abgegebene Erklärung eine Willenserklärung desjenigen, der das System einsetzt (sog. automatisierte oder Computererklärung). Der Mensch trifft die Grundentscheidung, das System einzusetzen; die konkrete Erklärung wird ihm zugerechnet. Eine eigene Rechtspersönlichkeit der KI („ePerson") existiert nicht und ist vom Gesetzgeber bislang bewusst nicht geschaffen worden.

Praktisch bedeutet das: Bestellt Ihr Agent eine Ware, kommt der Vertrag mit Ihnen zustande — so, als hätten Sie selbst geklickt. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont: Wie durfte der Erklärungsempfänger die Erklärung des Agenten verstehen?

Zugerechnet wird …

  • die Erklärung, die der Agent im Rahmen seiner Aufgabe abgibt
  • das Handeln innerhalb des vom Betreiber gesetzten Rahmens
  • der nach außen erweckte Rechtsschein einer Bevollmächtigung

Grenzen der Zurechnung

  • Handeln außerhalb jeder erkennbaren Aufgabe
  • Manipulation/Hack durch Dritte (str., Einzelfall)
  • Erkennbare Fehlfunktion für den Empfänger
Kapitel 3 · Vertretung & Anfechtung

3.Vertretung und Anfechtung.

Ist der Agent ein Stellvertreter? Und kann man sich von einer verunglückten Agenten-Erklärung wieder lösen?

Kein klassischer Stellvertreter.

Die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) setzt eine eigene Willenserklärung des Vertreters voraus — der Agent hat aber keinen eigenen Willen und keine Rechtsfähigkeit. Er ist deshalb weder Vertreter noch Bote im klassischen Sinn, sondern ein Werkzeug des Betreibers. Handelt der Agent nach außen aber wie ein Bevollmächtigter, können die Rechtsscheinsgrundsätze (Anscheins- und Duldungsvollmacht) entsprechend herangezogen werden, um den Vertragspartner zu schützen.

Anfechtung bei Fehlfunktion.

Gibt der Agent aufgrund einer Fehlfunktion eine unbeabsichtigte Erklärung ab, wird diskutiert, ob eine Anfechtung nach § 119 BGB möglich ist (Irrtum). Die Einordnung ist umstritten: Teils wird ein Inhalts-/Erklärungsirrtum angenommen, teils auf das Risiko verwiesen, das derjenige trägt, der ein autonomes System einsetzt. Klar ist: Wer anficht, muss unverzüglich handeln (§ 121 BGB) und ggf. den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122 BGB).

Tipp der Redaktion

Begrenzen Sie das Risiko technisch und vertraglich: harte Limits (Budget, Stückzahl, erlaubte Gegenparteien), Freigabeschritte für erhebliche Geschäfte, Protokollierung und ein „Not-Aus". Das erfüllt zugleich die Anforderung der KI-VO an wirksame menschliche Aufsicht.

Kapitel 4 · Haftung

4.Wer haftet für den Agenten?

Verursacht ein Agent einen Schaden, gibt es keine Haftungslücke — sie verteilt sich auf mehrere bekannte Anspruchsgrundlagen.

  • Vertragshaftung. Verletzt der Betreiber über den Agenten eine Pflicht, haftet er nach § 280 BGB. Setzt er den Agenten zur Erfüllung ein, wird dessen „Verhalten" wie das eines Erfüllungsgehilfen zugerechnet (§ 278 BGB analog / als Werkzeug).
  • Deliktshaftung. Für rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden haftet, wer den Agenten pflichtwidrig einsetzt oder unzureichend beaufsichtigt (§ 823 BGB) — Stichwort Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten.
  • Produkthaftung. Für Fehler des Systems kann der Hersteller haften (ProdHaftG); die neue Richtlinie (EU) 2024/2853 erfasst Software und KI ausdrücklich und erleichtert den Nachweis.

Keine Entlastung durch Autonomie. Je autonomer das System, desto höher die Anforderungen an Auswahl, Konfiguration und Überwachung. Wer die Kontrolle abgibt, verlagert damit nicht die Verantwortung. Eine allgemeine „KI-Gefährdungshaftung" existiert (noch) nicht; die vorhandenen Regeln greifen aber zusammen.

Kapitel 5 · KI-Verordnung

5.Aufsicht und Betreiberpflichten.

Die KI-VO liefert den öffentlich-rechtlichen Rahmen — und rückt die menschliche Aufsicht ins Zentrum.

Für Hochrisiko-KI verlangt Art. 14 KI-VO eine wirksame menschliche Aufsicht: Menschen müssen das System verstehen, seine Ergebnisse hinterfragen, eingreifen und es abschalten können. Betreiber trifft zudem die Pflicht, das System bestimmungsgemäß einzusetzen, den Betrieb zu überwachen und Protokolle aufzubewahren (Art. 26 KI-VO). Interagiert der Agent mit Menschen, ist die KI-Interaktion offenzulegen (Art. 50 KI-VO).

Unabhängig von der Risikoklasse gilt die KI-Kompetenz-Pflicht (Art. 4) und das Verbot bestimmter Praktiken (Art. 5). Wer Agenten einsetzt, sollte deren Aufgaben, Grenzen und Eingriffsmöglichkeiten dokumentieren — das dient der Compliance und entlastet im Haftungsfall.

§§ 119, 121, 122, 164 ff., 278, 280, 823 BGB · Art. 4, 5, 14, 26, 50 KI-VO · ProdHaftG · RL (EU) 2024/2853
Rechtsrahmen

Rechtsrahmen im Überblick.

Zu KI-Agenten im engeren Sinne fehlt noch höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Zurechnung automatisierter Erklärungen ist aber seit Langem anerkannt.

Tragende Grundsätze

  • Zurechnung automatisierter Erklärungen: Erklärungen, die ein automatisiertes System abgibt, werden dem Betreiber zugerechnet — ein Grundsatz, den der BGH schon zu automatisierten Online-Systemen bestätigt hat (u. a. BGH, 07.11.2001, VIII ZR 13/01 — „ricardo.de").
  • Keine Rechtspersönlichkeit der KI: Eine „ePerson" existiert nicht; Träger von Rechten und Pflichten bleibt der Mensch bzw. das Unternehmen.
  • Erfüllungsgehilfen-Zurechnung (§ 278 BGB): Wer Gehilfen — oder Werkzeuge — zur Erfüllung einsetzt, muss für deren Fehlverhalten einstehen.
  • Menschliche Aufsicht (Art. 14 KI-VO): Eingriffs- und Abschaltmöglichkeit sind für Hochrisiko-Agenten zwingend.
LexMart führt ausschließlich reale, belegbare Entscheidungen. Da es zu autonomen KI-Agenten noch keine gefestigte Spezialrechtsprechung gibt, stützen wir uns auf den anerkannten Grundsatz der Zurechnung automatisierter Erklärungen und den gesetzlichen Rahmen.
Häufige Fragen

Fragen & Antworten (FAQ).

Acht Antworten rund um Zurechnung, Vertrag und Haftung des KI-Agenten.

Grundsätzlich ja. Die Erklärung des Agenten wird Ihnen als automatisierte Willenserklärung zugerechnet — der Vertrag kommt mit Ihnen zustande, als hätten Sie selbst gehandelt. Grenzen bestehen, wenn der Agent erkennbar außerhalb jeder Aufgabe handelt.

Nein. Eine KI hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine „ePerson" wurde nicht eingeführt. Träger von Rechten und Pflichten ist stets der Mensch oder das Unternehmen hinter dem Agenten.

Möglicherweise. Bei einer unbeabsichtigten Erklärung durch Fehlfunktion wird eine Anfechtung nach § 119 BGB diskutiert; die Voraussetzungen sind umstritten. Wer anficht, muss unverzüglich handeln und dem Empfänger ggf. den Vertrauensschaden ersetzen (§§ 121, 122 BGB).

In der Regel der Betreiber — über Vertrag (§ 280, § 278 BGB) und Delikt (§ 823 BGB, Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten). Für Systemfehler kann zusätzlich der Hersteller nach Produkthaftungsrecht haften. Eine Haftungslücke besteht nicht.

Nicht im klassischen Sinn — ihm fehlen eigener Wille und Rechtsfähigkeit. Er ist ein Werkzeug des Betreibers. Tritt er nach außen wie ein Bevollmächtigter auf, können die Rechtsscheinsgrundsätze (Anscheins-/Duldungsvollmacht) entsprechend angewandt werden.

Interagiert der Agent mit Menschen, verlangt Art. 50 KI-VO grundsätzlich, die KI-Interaktion offenzulegen. Diese Transparenzpflicht greift ab dem 2. August 2026 und ergänzt die zivilrechtliche Zurechnung.

Technisch durch harte Limits (Budget, Stückzahl, erlaubte Gegenparteien), Freigabeschritte, Protokollierung und eine Abschaltmöglichkeit; vertraglich durch klare Rollen, Zusicherungen und Haftungsregeln. Das erfüllt zugleich die Aufsichtsanforderung der KI-VO.

Eine allgemeine KI-Gefährdungshaftung gibt es derzeit nicht. Diskutiert wird sie auf EU-Ebene. Bis dahin greifen die vorhandenen Regeln (Vertrag, Delikt, Produkthaftung) zusammen — die neue Produkthaftungsrichtlinie erleichtert Geschädigten den Nachweis.

Kontakt

Passenden Anwalt finden.

Ob ungewollte Bestellung, fehlerhafte automatisierte Zusage oder Haftungsfrage — schildern Sie Ihren Fall. Wir vermitteln an einen Partneranwalt für IT- und Vertragsrecht.

LexMart-Team prüft eine Rechtsfrage zu KI-Agenten
Von der Prüfung der Bindungswirkung über die Anfechtung bis zur Haftung — wir leiten Ihre Anfrage weiter.
Weiterführend

Passende Inhalte.

Tools, Rechtsgebiete und vertiefende Ratgeber — direkt verlinkt.

Schlagworte
Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Dieser Ratgeber bildet anerkannte Grundsätze aus Gesetz (BGB, KI-VO, ProdHaftG) und der Rechtsprechung zur Zurechnung automatisierter Erklärungen ab; die Einordnung autonomer Agenten ist in Teilen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Rechtsstand 2026 — die Rechtslage entwickelt sich rasch, bitte aktuell prüfen. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, eur-lex.europa.eu.