Schreiben rund um die Markenanmeldung.
Fünf anwaltlich geprüfte Vorlagen für den Weg zur eingetragenen Marke — von der Anmeldung bei DPMA und EUIPO über die Stellungnahme auf eine Beanstandung bis zur Beschwerde. Vorlage wählen, Felder ausfüllen, als Word oder PDF herunterladen.
1.Schreiben konfigurieren.
Vorlage wählen, Felder ausfüllen, Vorschau prüfen, herunterladen. Jedes Schreiben nennt die einschlägigen Normen des MarkenG. Es ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
2.Rechtliche Erläuterungen.
Welches Schreiben passt — und worauf Sie achten sollten.
Diese Vorlagen begleiten den Anmeldeweg einer Marke: die Anmeldung selbst, die Reaktion auf eine Beanstandung des Amtes und das Vorgehen gegen eine Zurückweisung. Für die Durchsetzung bereits eingetragener Marken — Abmahnung, Widerspruch, Verfall — nutzen Sie den separaten Musterschreiben-Konfigurator Markenrecht.
Welches Schreiben passt?
- Sie wollen eine deutsche Marke schützen: Anmeldung beim DPMA.
- Sie brauchen EU-weiten Schutz: Anmeldung der Unionsmarke beim EUIPO.
- Das Amt hat Bedenken geäußert: Stellungnahme auf die Beanstandung (§ 8 MarkenG).
- Die Anmeldung wurde zurückgewiesen: Erinnerung oder Beschwerde, fristgebunden.
- Ein Konflikt droht oder das Verzeichnis ist zu weit: Einschränkung (Teilverzicht).
Worauf es ankommt.
Bezeichnen Sie die Marke und das Aktenzeichen eindeutig, halten Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis präzise und benennen Sie die einschlägige Norm. Bei Beanstandungen und Beschwerden zählen die Fristen: Gegen Beschlüsse des DPMA ist die Erinnerung bzw. Beschwerde binnen eines Monats einzulegen. Eine nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses ist ausgeschlossen — Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.
Fristen sind unverzichtbar. Die Monatsfrist für Erinnerung/Beschwerde und die dreimonatige Widerspruchsfrist sind nicht verlängerbar. Wer sie versäumt, verliert das jeweilige Recht.
3.Leitentscheidungen.
Die für die Anmeldung praktisch wichtigsten Leitlinien. Aktenzeichen nennen wir nur bei gesicherter Fundstelle.
Unterscheidungskraft.
Einer Marke fehlt die Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr sie nur als beschreibende Angabe oder allgemeine Werbeaussage versteht, nicht als Herkunftshinweis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Chiemsee — Freihaltebedürfnis.
Geografische Herkunftsangaben sind grundsätzlich freizuhalten; Schutz nur bei nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung.
Canon — Verwechslungsgefahr.
Wechselwirkung von Zeichen- und Warenähnlichkeit; relevant für Widerspruch und Einschränkung des Verzeichnisses.
Ansul — ernsthafte Benutzung.
Maßstab der rechtserhaltenden Benutzung; relevant für die Nichtbenutzungseinrede im Widerspruch.
4.Fragen & Antworten (FAQ).
Sieben Fragen rund um die Anmelde-Schreiben.
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