Konfigurator · Markenanmeldung

Schreiben rund um die Markenanmeldung.

Fünf anwaltlich geprüfte Vorlagen für den Weg zur eingetragenen Marke — von der Anmeldung bei DPMA und EUIPO über die Stellungnahme auf eine Beanstandung bis zur Beschwerde. Vorlage wählen, Felder ausfüllen, als Word oder PDF herunterladen.

5 Vorlagen Mit Normen des MarkenG Rechtsstand 2026
Schritt für Schritt

1.Schreiben konfigurieren.

Vorlage wählen, Felder ausfüllen, Vorschau prüfen, herunterladen. Jedes Schreiben nennt die einschlägigen Normen des MarkenG. Es ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.

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Markenanmeldung

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Sie wollen Ihre Marke durchsetzen oder sich gegen eine Abmahnung wehren?Abmahnung, Widerspruch, Abmahnung zurückweisen, Verfall & modifizierte Unterlassungserklärung finden Sie im Musterschreiben-Konfigurator Markenrecht.
Wichtiger Hinweis — keine Rechtsberatung. Diese Musterschreiben dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen; die Verwendung erfolgt auf eigenes Risiko. Eine rechtliche Beratung ist im Einzelfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt heranzuziehen.
Rechtlicher Rahmen

2.Rechtliche Erläuterungen.

Welches Schreiben passt — und worauf Sie achten sollten.

Diese Vorlagen begleiten den Anmeldeweg einer Marke: die Anmeldung selbst, die Reaktion auf eine Beanstandung des Amtes und das Vorgehen gegen eine Zurückweisung. Für die Durchsetzung bereits eingetragener Marken — Abmahnung, Widerspruch, Verfall — nutzen Sie den separaten Musterschreiben-Konfigurator Markenrecht.

Welches Schreiben passt?

  • Sie wollen eine deutsche Marke schützen: Anmeldung beim DPMA.
  • Sie brauchen EU-weiten Schutz: Anmeldung der Unionsmarke beim EUIPO.
  • Das Amt hat Bedenken geäußert: Stellungnahme auf die Beanstandung (§ 8 MarkenG).
  • Die Anmeldung wurde zurückgewiesen: Erinnerung oder Beschwerde, fristgebunden.
  • Ein Konflikt droht oder das Verzeichnis ist zu weit: Einschränkung (Teilverzicht).

Worauf es ankommt.

Bezeichnen Sie die Marke und das Aktenzeichen eindeutig, halten Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis präzise und benennen Sie die einschlägige Norm. Bei Beanstandungen und Beschwerden zählen die Fristen: Gegen Beschlüsse des DPMA ist die Erinnerung bzw. Beschwerde binnen eines Monats einzulegen. Eine nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses ist ausgeschlossen — Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.

Fristen sind unverzichtbar. Die Monatsfrist für Erinnerung/Beschwerde und die dreimonatige Widerspruchsfrist sind nicht verlängerbar. Wer sie versäumt, verliert das jeweilige Recht.

Stand 2026

3.Leitentscheidungen.

Die für die Anmeldung praktisch wichtigsten Leitlinien. Aktenzeichen nennen wir nur bei gesicherter Fundstelle.

BGHst. Rspr.

Unterscheidungskraft.

Einer Marke fehlt die Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr sie nur als beschreibende Angabe oder allgemeine Werbeaussage versteht, nicht als Herkunftshinweis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

EuGH04.05.1999
C-108/97

Chiemsee — Freihaltebedürfnis.

Geografische Herkunftsangaben sind grundsätzlich freizuhalten; Schutz nur bei nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung.

EuGH29.09.1998
C-39/97

Canon — Verwechslungsgefahr.

Wechselwirkung von Zeichen- und Warenähnlichkeit; relevant für Widerspruch und Einschränkung des Verzeichnisses.

EuGH11.03.2003
C-40/01

Ansul — ernsthafte Benutzung.

Maßstab der rechtserhaltenden Benutzung; relevant für die Nichtbenutzungseinrede im Widerspruch.

Häufige Fragen

4.Fragen & Antworten (FAQ).

Sieben Fragen rund um die Anmelde-Schreiben.

Weiterführend

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Kontakt

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Sie möchten Anmeldung, Verzeichnis oder eine Beanstandung prüfen lassen? Schildern Sie Ihr Anliegen.

Schlagworte
Markenanmeldung Muster DPMA Anmeldung Unionsmarke EUIPO Stellungnahme Beanstandung § 8 MarkenG Erinnerung / Beschwerde Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Teilverzicht Nizza-Klassen
Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Schreiben bilden anerkannte Grundsätze aus MarkenG, Unionsmarkenverordnung und Rechtsprechung ab; Aktenzeichen nur bei gesicherter Fundstelle. Stand: 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dpma.de, euipo.europa.eu, curia.europa.eu. Der Einzelfall kann abweichen.