Unternehmen schließen.
Eine GmbH endet nicht mit dem letzten Arbeitstag, sondern in geordneten Schritten. Die interaktive Liquidations-Timeline zeigt den Weg von Auflösungsbeschluss über Liquidation, Gläubigeraufruf und Sperrjahr bis zur Löschung — klicken Sie jede Etappe auf. Und grenzt die Liquidation klar von der Insolvenz ab. Rechtsstand 2026.
Das Wichtigste in Kürze.
Die Kernpunkte für die geordnete Schließung einer GmbH.
Unternehmen schließen — kompakt.
Fünf Punkte für die Liquidation.
- Die Schließung beginnt mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter (§ 60 GmbHG, i. d. R. 3/4-Mehrheit).
- Es folgt die Liquidation durch Liquidatoren (§ 66 GmbHG) — meist die bisherigen Geschäftsführer; die Firma führt den Zusatz „i. L.".
- Nach dem Gläubigeraufruf gilt ein Sperrjahr: Vermögen darf erst ein Jahr danach verteilt werden (§ 73 GmbHG).
- Erst nach Abwicklung und Sperrjahr erfolgt die Löschung im Handelsregister.
- Bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung ist statt der Liquidation ein Insolvenzantrag Pflicht (§ 15a InsO).
Die Liquidations-Timeline.
Von der Auflösung bis zur Löschung — der zeitliche Ablauf mit dem zwingenden Sperrjahr. Klicken Sie eine Etappe an, um Details und die einschlägige Norm zu sehen.
1.Der Auflösungsbeschluss.
Der erste, formale Schritt: Die Gesellschafter beschließen das Ende.
Die GmbH wird durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG); erforderlich ist grundsätzlich eine Dreiviertelmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft in das Liquidationsstadium; sie besteht als Rechtsträger fort, verfolgt aber nur noch den Abwicklungszweck.
Auflösung und Liquidatoren sind zum Handelsregister anzumelden. Die Firma wird um den Zusatz „in Liquidation" (i. L.) ergänzt, damit der Rechtsverkehr die Abwicklung erkennt.
2.Liquidation und Liquidatoren.
Jetzt wird abgewickelt: laufende Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, Gläubiger befriedigen.
Die Abwicklung übernehmen die Liquidatoren (§ 66 GmbHG) — regelmäßig die bisherigen Geschäftsführer. Sie beenden die laufenden Geschäfte, ziehen Forderungen ein, verwerten das Vermögen und befriedigen die Gläubiger. Zu Beginn und Ende der Liquidation sind Bilanzen aufzustellen (Eröffnungs- und Schlussbilanz).
Die Liquidatoren treffen — wie zuvor die Geschäftsführer — Sorgfalts- und Haftungspflichten. Auch in der Abwicklung ist auf Steuern und Sozialabgaben zu achten.
3.Gläubigeraufruf und Sperrjahr.
Der Gläubigerschutz zwingt zu Geduld: Verteilt wird frühestens nach einem Jahr.
Die Liquidatoren müssen die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auffordern, ihre Ansprüche anzumelden (Gläubigeraufruf). Danach beginnt das Sperrjahr: Das verbleibende Vermögen darf erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufruf an die Gesellschafter verteilt werden (§ 73 GmbHG).
Das Sperrjahr ist zwingend. Wird vorher verteilt, haften die Liquidatoren persönlich gegenüber den Gläubigern. Der Zweck: Alle Verbindlichkeiten sollen zuerst beglichen sein, bevor die Gesellschafter etwas erhalten.
4.Steuern, Löschung und Aufbewahrung.
Am Ende stehen der steuerliche Abschluss, die Löschung — und Pflichten, die weiterlaufen.
Nach Abschluss der Abwicklung und Ablauf des Sperrjahrs wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht; damit endet sie als Rechtsträger. Zuvor sind die Schlussbilanz und die ausstehenden Steuererklärungen zu erledigen und das Finanzamt einzubinden.
Auch nach der Löschung bestehen Aufbewahrungspflichten fort: Geschäftsunterlagen sind nach § 257 HGB und § 147 AO aufzubewahren (Bücher und Buchungsbelege regelmäßig zehn, Handelsbriefe sechs Jahre); ein Verwahrer ist zu bestimmen. Ist die Gesellschaft vermögenslos, kann sie auch ohne förmliche Liquidation von Amts wegen gelöscht werden (§ 394 FamFG).
Erst prüfen: Liquidation oder Insolvenz? Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, ist die freie Liquidation nicht der richtige Weg — dann besteht Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Mehr dazu in der Themenwelt Krise & Insolvenz.
Praxisbeispiel.
Solvente GmbH wird geordnet abgewickelt
Eine profitable Beratungs-GmbH soll aus Altersgründen schließen — sie kann alle Schulden bedienen, also ist die Liquidation der richtige Weg (keine Insolvenz). Die Gesellschafter fassen den Auflösungsbeschluss mit 3/4-Mehrheit (§ 60 GmbHG); die Firma führt fortan den Zusatz „i. L.“. Die bisherigen Geschäftsführer werden Liquidatoren (§ 66 GmbHG), beenden laufende Verträge, ziehen Forderungen ein und rufen die Gläubiger auf. Dann läuft das Sperrjahr (§ 73 GmbHG) — erst danach wird das Restvermögen verteilt. Nach Schlussbilanz und Steuererklärungen erfolgt die Löschung; ein Verwahrer bewahrt die Unterlagen weiter auf.
Typische Fehler.
Diese Punkte kosten bei der Schließung am häufigsten Zeit, Geld — oder lösen persönliche Haftung aus.
- Vermögen vor dem Sperrjahr verteilt. Verstoß gegen § 73 GmbHG — die Liquidatoren haften persönlich gegenüber Gläubigern.
- Liquidation trotz Zahlungsunfähigkeit. Bei Insolvenzreife ist der Insolvenzantrag Pflicht (§ 15a InsO); die freie Liquidation ist dann unzulässig.
- „i. L.“-Zusatz und Anmeldung vergessen. Auflösung und Liquidatoren sind zum Handelsregister anzumelden (§ 65 GmbHG).
- Steuern und Schlussbilanz zu spät. Ohne steuerlichen Abschluss keine saubere Löschung.
- Aufbewahrung ungeregelt. Bücher/Belege sind weiter aufzubewahren (§ 257 HGB, § 147 AO) — ein Verwahrer ist zu bestimmen.
Fragen & Antworten (FAQ).
Wegen des Sperrjahres dauert eine reguläre Liquidation mindestens etwas mehr als ein Jahr ab dem Gläubigeraufruf. Erst danach dürfen Vermögen verteilt und die Löschung herbeigeführt werden.
In der Regel die bisherigen Geschäftsführer (§ 66 GmbHG), sofern die Gesellschafter nichts anderes bestimmen. Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft in der Abwicklung und sind zum Handelsregister anzumelden.
Nach dem Gläubigeraufruf darf das verbleibende Vermögen frühestens ein Jahr später an die Gesellschafter verteilt werden (§ 73 GmbHG). Das schützt die Gläubiger. Eine vorzeitige Verteilung löst persönliche Haftung der Liquidatoren aus.
Ja. Bücher und Belege sind in der Regel zehn Jahre, Handelsbriefe sechs Jahre aufzubewahren (§ 257 HGB, § 147 AO). Bei der Löschung ist ein Verwahrer der Unterlagen zu bestimmen.
Ist die Gesellschaft vermögenslos, kann sie auch ohne förmliche Liquidation von Amts wegen gelöscht werden (§ 394 FamFG). Achtung: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geht es nicht ohne Insolvenzprüfung.
Kann die Gesellschaft alle Verbindlichkeiten bedienen, ist die geordnete Liquidation der Weg. Ist sie zahlungsunfähig oder überschuldet, besteht Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) — dann ist der Insolvenzweg zwingend und die freie Liquidation unzulässig.
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