Vier Tools · Verwaltungs- & Gewerberecht

Fristen, Bekanntgabe, Kosten und Pflichten prüfen.

Im Verwaltungsrecht entscheiden Tage. Diese vier Werkzeuge berechnen die Monatsfristen der VwGO taggenau, bestimmen den Bekanntgabetag nach der Drei-Tage-Fiktion, ordnen Streitwert und Gerichtskosten ein und klären, welche Anzeige oder Erlaubnis Ihr Vorhaben braucht. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Widerspruchs- & Klagefrist

Berechnet die Monatsfrist der §§ 70, 74 VwGO taggenau — einschließlich der Bekanntgabefiktion und der Verschiebung auf den nächsten Werktag.

Frist endet am
Bekanntgabe / Zustellung
Verbleibende Zeit
Rechtsgrundlage§ 70 VwGO

Fahrplan: Widerspruch gegen Verwaltungsakt

Bekanntgabe-Rechner

Bestimmt den Tag der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG. Er ist der Startpunkt jeder Rechtsbehelfsfrist — und wird in der Praxis am häufigsten falsch angesetzt.

Bekanntgabe gilt als erfolgt am
Fiktionsfrist3 Tage
Monatsfrist endet dann am
Rechtsgrundlage§ 41 Abs. 2 VwVfG

Ratgeber: Verwaltungsakt & Bekanntgabe

Streitwert & Gerichtskosten

Ordnet den Streitwert ein (§ 52 GKG) und berechnet die Gerichtsgebühren nach der Wertgebührenstaffel des § 34 GKG in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung.

Gerichtsgebühren (Orientierung)
Einfache Gebühr (§ 34 GKG)
Gebührensatz3,0
Streitwert5.000 €

Fahrplan: Anfechtungsklage erheben

Gewerbe-Pflichten-Check

Klärt in drei Angaben, ob Ihr Vorhaben nur anzuzeigen ist (§ 14 GewO) oder eine besondere Erlaubnis braucht — und welche.

Orientierung, keine abschließende Prüfung: Landesrecht und die konkrete Ausgestaltung Ihrer Tätigkeit können weitere Pflichten begründen. Verbindlich ist die Auskunft des zuständigen Gewerbeamts.

Fahrplan: Gewerbe anmelden
Rechtlicher Hintergrund

Warum der Bekanntgabetag über alles entscheidet

Die Frist beginnt nicht am Datum des Bescheids.

Rechtsbehelfsfristen laufen ab Bekanntgabe, nicht ab dem im Briefkopf gedruckten Datum. Wird ein Verwaltungsakt im Inland durch die Post übermittelt, gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; bei Übermittlung ins Ausland gilt eine Frist von einem Monat, bei elektronischer Übermittlung ebenfalls der dritte Tag nach der Absendung (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Diese Fiktion gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist — im Zweifel trägt die Behörde die Beweislast für Zugang und Zeitpunkt. Bewahren Sie den Briefumschlag auf: Er ist der einfachste Beweis.

Die Monatsfrist endet am Zahltag des Folgemonats.

Eine Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages, der dem Bekanntgabetag der Zahl nach entspricht (§ 31 VwVfG, § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO und §§ 187 ff. BGB). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Die Rechner auf dieser Seite berücksichtigen die Wochenendverschiebung, nicht jedoch die je Bundesland unterschiedlichen gesetzlichen Feiertage — planen Sie deshalb immer einen Sicherheitsabstand ein.

Maßgeblich ist der Eingang, nicht der Poststempel.

Widerspruch und Klage müssen innerhalb der Frist bei der Behörde beziehungsweise bei Gericht eingehen. Der Poststempel genügt nicht. Senden Sie deshalb nachweisbar — Einwurf-Einschreiben, Abgabe gegen Quittung, Fax-Sendebericht oder elektronisches Postfach — und rechnen Sie Postlaufzeiten ein. Ist die Frist ohne Ihr Verschulden versäumt, kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 60 VwGO); der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gerichtskosten folgen dem Streitwert.

Das Gericht setzt den Streitwert nach der Bedeutung der Sache fest; fehlen greifbare Anhaltspunkte, gilt der gesetzliche Auffangwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG). Bei einem Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Aus dem Streitwert ergibt sich die einfache Gebühr nach der Staffel des § 34 GKG; sie wird mit dem Gebührensatz des Verfahrens vervielfacht. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden regelmäßig mit einem reduzierten Streitwert und einem niedrigeren Gebührensatz bewertet. Bei geringem Einkommen und hinreichender Erfolgsaussicht kommt Prozesskostenhilfe in Betracht (§ 166 VwGO).

Normen

Die Vorschriften im Wortlaut

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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechner sind unverbindliche Orientierungshilfen und berücksichtigen keine landesspezifischen Feiertage und keine Besonderheiten des Einzelfalls; Fristen sind eigenverantwortlich zu kontrollieren. Die Gebührenstaffel folgt § 34 GKG in der seit dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung. Stand: 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (VwGO, VwVfG, GKG, GewO, BGB, ZPO), dejure.org.