Die 2-Wochen-Frist erfassen (§ 67 OWiG)
Mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 67 OWiG). Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig — dann sind Geldbuße, Punkte und Fahrverbot festgesetzt.
- Zustelldatum notieren: maßgeblich ist der Tag, an dem der Bescheid zugestellt wurde (oft per Postzustellungsurkunde mit Datum auf dem Umschlag).
- Umschlag aufbewahren — das Zustelldatum kann später wichtig werden.
- Berechnen Sie Ihr Fristende im Fristenrechner oben.