7 Schritte · ErbrechtFür Erben

Erbe ausschlagen — in 7 Schritten.

Der Nachlass ist überschuldet oder Sie wollen nicht erben? Sie können das Erbe ausschlagen — aber nur innerhalb einer kurzen Frist. Dieser Plan führt Sie sicher durch die Ausschlagung.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Sie können die Erbschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Grund ausschlagen (§ 1944 BGB).
  • Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser im Ausland wohnte oder Sie sich im Ausland aufhalten.
  • Die Ausschlagung erfolgt zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder notariell beglaubigt (§ 1945 BGB).
  • Wer ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteil — Ausnahmen gelten für Ehegatten und bei bestimmten Konstellationen.

Fristrechner: Bis wann können Sie ausschlagen?

Ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund haben Sie sechs Wochen Zeit (§ 1944 BGB). Tragen Sie das Datum ein, an dem Sie davon erfahren haben.

Ausschlagung spätestens bis · § 1944 BGB
Gut zu wissen
6 Wochen
6 Monate bei Auslandsbezug (§ 1944 Abs. 3 BGB)

1.
Der Kassensturz

Nachlass prüfen

Überschuldung

Verschaffen Sie sich zügig einen Überblick über Vermögen und Schulden des Erblassers — nur so lässt sich die Ausschlagung sinnvoll entscheiden.

  • Bank-, Kredit- und Versicherungsunterlagen sichten.
  • Im Zweifel Nachlassverzeichnis und Kontenabfrage nutzen.
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2.
Die Frist

Sechs-Wochen-Frist beachten

§ 1944 BGB

Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis möglich (§ 1944 BGB) — bei Auslandsbezug sechs Monate. Handeln Sie sofort.

  • Die Frist beginnt mit Kenntnis von Erbfall und Grund.
  • Versäumen Sie die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.
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3.
Die Folgen

Wirkung der Ausschlagung verstehen

Wirkung

Mit der Ausschlagung fällt die Erbschaft weg, als wären Sie vorverstorben; sie geht auf den nächsten Erben über — häufig Ihre eigenen Kinder.

  • Für minderjährige Kinder ggf. ebenfalls ausschlagen.
  • Mit der Ausschlagung entfällt grundsätzlich auch der Pflichtteil.
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4.
Die Form

Ausschlagung erklären

§ 1945 BGB

Erklären Sie die Ausschlagung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in notariell beglaubigter Form (§ 1945 BGB).

  • Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
  • Eine formlose Erklärung genügt nicht.
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5.
Die Kette

Nachrücker informieren

Nächste Erben

Informieren Sie die nachrückenden Erben, damit auch sie fristgerecht entscheiden können — die Frist läuft für jeden ab eigener Kenntnis.

  • Ganze Familienstämme müssen ggf. koordiniert ausschlagen.
  • Für Kinder handeln die Sorgeberechtigten.
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6.
Die Alternative

Haftungsbeschränkung statt Ausschlagung prüfen

Haftung

Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie annehmen und die Haftung über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken.

  • So bleibt ein etwaiges Guthaben erhalten.
  • Die Dreimonatseinrede schützt vorläufig (§ 2014 BGB).
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7.
Die Anfechtung

Fehler nur ausnahmsweise korrigieren

Anfechtung

Haben Sie versehentlich angenommen oder ausgeschlagen, ist eine Anfechtung nur bei Irrtum und binnen kurzer Frist möglich (§§ 1954 ff. BGB).

  • Die Anfechtungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen.
  • Lassen Sie sich hier frühzeitig beraten.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Erbrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Erbe ausschlagen

Sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (§ 1944 BGB); sechs Monate bei Auslandsbezug. Danach gilt die Erbschaft als angenommen.
Zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder notariell beglaubigt (§ 1945 BGB). Eine formlose Erklärung reicht nicht.
Die Erbschaft geht auf den nächsten Erben über — oft Ihre eigenen Kinder. Für Minderjährige muss ggf. ebenfalls ausgeschlagen werden.
Grundsätzlich ja. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere für Ehegatten und in bestimmten Konstellationen — lassen Sie das prüfen.
Ja. Bei unklarer Überschuldung können Sie annehmen und die Haftung über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: §§ 1942–1945, 1954 ff., 2014 BGB, Rechtsprechung. Der Einzelfall kann abweichen.