7 Schritte · MietrechtFür Mieter

Mietkaution zurückfordern — in 7 Schritten.

Sie sind ausgezogen, aber die Kaution bleibt aus? Der Vermieter darf sie nur für berechtigte Ansprüche einbehalten und muss zeitnah abrechnen. So holen Sie Ihr Geld zurück.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Kaution darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen und ist getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen (§ 551 BGB).
  • Nach dem Auszug muss der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist abrechnen — die Rechtsprechung gewährt ihm meist bis zu sechs Monate.
  • Einbehalten darf er nur wegen berechtigter, konkret bezifferter Ansprüche.
  • Die Kaution ist zu verzinsen; der Rückzahlungsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB).

Fristrechner: Wann ist die Abrechnung meist fällig?

Nach dem Auszug hat der Vermieter eine angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist. Die Rechtsprechung gewährt meist bis zu sechs Monate — tragen Sie Ihr Auszugsdatum ein.

Abrechnung meist fällig bis · Richtwert
Gut zu wissen
ca. 6 Monate
Richtwert der Rechtsprechung, kein starrer Wert

1.
Die Grundlage

Kaution und Anlage prüfen

§ 551 BGB

Die Kaution beträgt höchstens drei Nettokaltmieten und ist insolvenzfest sowie verzinslich anzulegen (§ 551 BGB).

  • Zinsen stehen Ihnen zu.
  • Prüfen Sie Mietvertrag und Anlagenachweis.
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2.
Die Übergabe

Übergabeprotokoll sichern

Protokoll

Das Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand bei Auszug und ist Ihr wichtigster Beweis gegen unberechtigte Abzüge.

  • Fotos von jedem Raum aufbewahren.
  • Zählerstände festhalten.
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3.
Die Frist

Angemessene Abrechnungsfrist abwarten

Frist

Der Vermieter hat eine angemessene Prüffrist — meist bis zu sechs Monate. Unstreitige Teile sind aber früher auszuzahlen.

  • Fordern Sie unstreitige Beträge sofort.
  • Notieren Sie das Rückgabedatum.
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4.
Die Abzüge

Einbehalt prüfen

Berechtigung

Einbehalten darf der Vermieter nur wegen berechtigter, konkret bezifferter Forderungen — etwa offene Miete oder von Ihnen verursachte Schäden, nicht aber normale Abnutzung.

  • Schönheitsreparaturklauseln sind oft unwirksam.
  • Normale Gebrauchsspuren rechtfertigen keinen Abzug.
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5.
Die Aufforderung

Rückzahlung verlangen

Aufforderung

Fordern Sie die Kaution samt Zinsen schriftlich unter Fristsetzung zurück und verlangen Sie eine Abrechnung über etwaige Abzüge.

  • Setzen Sie eine klare Zahlungsfrist.
  • Bewahren Sie den Zugangsnachweis auf.
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6.
Der Verzug

Bei Weigerung nachfassen

Verzug

Zahlt der Vermieter nicht, setzen Sie eine letzte Frist und kündigen Sie gerichtliche Schritte an; ab Verzug können Sie Verzugszinsen verlangen.

  • Dokumentieren Sie den Verzugseintritt.
  • Den Mahnbescheid als kostengünstige Option prüfen.
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7.
Das Gericht

Anspruch durchsetzen

Klage

Notfalls setzen Sie den Anspruch per Mahn- oder Klageverfahren durch; er verjährt regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB).

  • Der Mieterverein hilft oft günstig.
  • Prüfen Sie Rechtsschutzversicherung oder PKH.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Mietrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Mietkaution

Eine angemessene Prüffrist, meist bis zu sechs Monate. Unstreitige Teile muss er aber früher auszahlen.
Nur für berechtigte, konkret bezifferte Ansprüche wie offene Miete oder verursachte Schäden. Normale Abnutzung rechtfertigt keinen Abzug.
Ja. Die Kaution ist verzinslich anzulegen, und die Zinsen stehen Ihnen zu (§ 551 BGB).
Viele Schönheitsreparaturklauseln sind unwirksam. Dann dürfen dafür keine Abzüge gemacht werden.
Regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: §§ 195, 199, 551 BGB, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Einzelfall kann abweichen.