7 Schritte · Insolvenzrecht Für Erben

Nachlassinsolvenz beantragen — in 7 Schritten zur Haftungsbegrenzung.

Ist ein Nachlass überschuldet, schützt die Nachlassinsolvenz das eigene Vermögen des Erben: Die Haftung wird auf den Nachlass beschränkt. Dieser Plan zeigt, wie Erben den überschuldeten Nachlass erkennen und richtig reagieren.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Nachlassinsolvenz trennt Nachlass- und Eigenvermögen und beschränkt die Erbenhaftung auf den Nachlass (§ 1975 BGB).
  • Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses ist der Erbe zur Antragstellung verpflichtet (§ 1980 BGB).
  • Der Antrag geht an das Insolvenzgericht (§ 315 InsO); antragsberechtigt sind u. a. Erbe und Nachlassgläubiger.
  • Alternativen sind die Nachlassverwaltung und — bei Dürftigkeit — die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).

Der Weg im Überblick

Die Nachlassinsolvenz trennt Nachlass- und Eigenvermögen:

Zweck
Haftung
auf Nachlass beschränkt (§ 1975)
Wo
Nachlassgericht
Insolvenzgericht (§ 315)
Alternative
Verwaltung
oder Dürftigkeitseinrede

Mit Anordnung der Nachlassinsolvenz (oder Nachlassverwaltung) wird die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt (§ 1975 BGB). Der Erbe ist bei Überschuldung zur Antragstellung verpflichtet (§ 1980 BGB). Reicht der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten, hilft die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).

1.
Der Ausgangspunkt

Überschuldeten Nachlass erkennen

ÜberblickNachlassverzeichnis

Verschaffen Sie sich einen Überblick über Aktiva und Passiva des Nachlasses. Übersteigen die Schulden das Vermögen, ist der Nachlass überschuldet — dann ist Handeln geboten.

  • Nachlassverzeichnis mit Vermögen und Verbindlichkeiten erstellen.
  • Vor Vermischung mit eigenem Vermögen hüten.
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2.
Der Schutz

Haftungsbeschränkung sichern

§ 1975 BGBTrennung

Die Nachlassinsolvenz (oder Nachlassverwaltung) beschränkt die Haftung auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Vermeiden Sie unbedingt eine Vermischung mit Ihrem Eigenvermögen.

  • Keine Nachlassschulden aus eigenem Vermögen begleichen.
  • Fristen zur Ausschlagung im Blick behalten (Alternative).
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3.
Die Pflicht

Antragspflicht beachten

§ 1980 BGBunverzüglich

Erlangt der Erbe Kenntnis von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses, muss er unverzüglich die Nachlassinsolvenz beantragen (§ 1980 BGB) — sonst haftet er den Gläubigern für den Verzögerungsschaden.

  • Verzögerung kann persönliche Haftung auslösen.
  • Im Zweifel früh anwaltlichen Rat einholen.
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4.
Der Startschuss

Antrag beim Insolvenzgericht

§ 315 InsOVerzeichnisse

Stellen Sie den Antrag beim Insolvenzgericht (§ 315 InsO) mit Nachlassverzeichnis. Antragsberechtigt sind u. a. Erbe, Nachlassverwalter und Nachlassgläubiger.

  • Nur der Nachlass ist Verfahrensgegenstand, nicht Ihr Eigenvermögen.
  • Vollständige Verzeichnisse beschleunigen die Eröffnung.
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5.
Die Alternative

Nachlassverwaltung als Alternative

§ 1981 BGBTrennung

Ist der Nachlass nicht überschuldet, aber unübersichtlich, kann die Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB) die Haftung beschränken, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen.

  • Nachlassverwaltung ordnet und trennt den Nachlass.
  • Sinnvoll bei unklarer, aber nicht sicher überschuldeter Lage.
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6.
Wenn nichts da ist

Dürftigkeitseinrede nutzen

§ 1990 BGBEinrede

Reicht der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten (Abweisung mangels Masse), können Sie sich gegenüber Gläubigern auf die Dürftigkeitseinrede berufen (§ 1990 BGB) und die Herausgabe auf den vorhandenen Nachlass beschränken.

  • Einrede ausdrücklich erheben.
  • Nur der vorhandene Nachlass ist herauszugeben.
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7.
Fallnetz

Verfahren begleiten

MitwirkungVerteilung

Wirken Sie im Verfahren mit: Auskunft, Herausgabe des Nachlasses an den Verwalter. Nach Verwertung werden die Nachlassgläubiger aus dem Nachlass befriedigt — Ihr Eigenvermögen bleibt außen vor.

  • Nachlassgegenstände geordnet übergeben.
  • Eigenes Vermögen bleibt geschützt (§ 1975 BGB).
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Nachlassinsolvenz

Sie trennt Nachlass- und Eigenvermögen und beschränkt die Erbenhaftung auf den Nachlass (§ 1975 BGB), sodass Gläubiger nicht auf Ihr eigenes Vermögen zugreifen.
Ja, bei Kenntnis der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses unverzüglich (§ 1980 BGB) — sonst droht Haftung für den Verzögerungsschaden.
Beim Insolvenzgericht (§ 315 InsO), mit Nachlassverzeichnis. Antragsberechtigt sind u. a. Erbe, Nachlassverwalter und Nachlassgläubiger.
Bei unübersichtlichem, aber nicht sicher überschuldetem Nachlass die Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB); sie beschränkt die Haftung ohne Insolvenzverfahren.
Dann können Sie sich gegenüber Gläubigern auf die Dürftigkeitseinrede berufen (§ 1990 BGB) und die Haftung auf den vorhandenen Nachlass beschränken.
Ja, sobald die Haftungsbeschränkung greift (§ 1975 BGB) und Sie Nachlass- und Eigenvermögen sauber getrennt halten. Vermeiden Sie es, Nachlassschulden privat zu begleichen.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO §§ 315–331; BGB §§ 1975, 1980, 1990), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.