Unternehmensalltag · Themenwelt 11

Krise & Insolvenz.

In der Krise entscheiden Wochen. Wer Insolvenzreife früh erkennt, kann sanieren — wer zu lange wartet, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit. Machen Sie den interaktiven Frühwarn-Check, ordnen Sie Insolvenzgründe, Antragspflicht und Fristen ein und sehen Sie die Sanierungswege über StaRUG, Eigenverwaltung und Insolvenzplan. Rechtsstand 2026.

Interaktiver Frühwarn-Check 13 Min. Lesezeit InsO · StaRUG Stand: 2026
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze.

Die Kernpunkte in der Unternehmenskrise.

Krise & Insolvenz — kompakt.

Fünf Punkte, die jetzt zählen.

  • Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18), Überschuldung (§ 19 InsO).
  • Bei Insolvenzreife besteht Antragspflicht: max. 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung) — § 15a InsO.
  • Ab Insolvenzreife gilt das Zahlungsverbot (§ 15b InsO); Verstöße lösen persönliche Haftung aus.
  • Früh und außerhalb der Insolvenz sanieren: der Restrukturierungsrahmen (StaRUG) greift bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
  • Auch im Verfahren gibt es Chancen: Eigenverwaltung, Schutzschirm und Insolvenzplan ermöglichen die Fortführung.
Frühwarnung

Der Insolvenzreife-Frühwarn-Check.

Sieben Warnsignale zur Liquiditäts- und Vermögenslage — die Ampel aktualisiert sich sofort. Je mehr „Ja“, desto dringender der Handlungsbedarf. Das ersetzt keine insolvenzrechtliche Prüfung.

Kapitel 1 · Insolvenzgründe

1.Krisenstadien und Insolvenzgründe.

Die Rechtsfolgen hängen davon ab, in welchem Stadium sich das Unternehmen befindet.

Das Gesetz kennt drei Zustände: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können (§ 17 InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) betrifft die absehbare Zukunft — sie eröffnet Sanierungswege, ohne Antragspflicht auszulösen. Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Die saubere Abgrenzung dieser Zustände ist in der Praxis schwierig, aber entscheidend: Von ihr hängen Antragspflicht, Zahlungsverbot und die verfügbaren Sanierungsinstrumente ab.

§ 17, § 18, § 19 InsO
Kapitel 2 · Pflichten

2.Antragspflicht und Zahlungsverbot.

Ist die Insolvenzreife eingetreten, wird aus dem Zeitfenster eine Pflicht — mit persönlicher Haftung.

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen — spätestens nach drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung) gemäß § 15a InsO. Ein Versäumnis ist als Insolvenzverschleppung strafbar.

Zahlungsverbot ab Insolvenzreife. Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen sind nach § 15b InsO grundsätzlich verboten und zu erstatten. Gleichzeitig bleiben Steuern und Sozialabgaben vorrangig. Diese Zwickmühle ist die gefährlichste Phase — mehr in der Themenwelt Geschäftsführerhaftung.

Kapitel 3 · Sanierung

3.Sanierung außerhalb der Insolvenz.

Wer früh handelt, kann das Verfahren ganz vermeiden — dafür gibt es seit 2021 den Restrukturierungsrahmen.

Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ermöglicht seit 2021 eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) — also frühes Handeln. Mit einem Restrukturierungsplan lassen sich Verbindlichkeiten anpassen, auch gegen einzelne blockierende Gläubiger.

Zentral ist die Krisenfrüherkennung: Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen müssen fortlaufend auf krisenhafte Entwicklungen achten und gegensteuern (§ 1 StaRUG). Je früher Beratung und Maßnahmen einsetzen, desto größer die Sanierungschance.

StaRUG (§§ 1, 29 ff.) · § 18 InsO
Kapitel 4 · Verfahren

4.Insolvenz als Chance.

Auch das Verfahren selbst muss nicht das Ende sein — es bietet Instrumente zur Fortführung.

In der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) bleibt die Geschäftsführung — unter Aufsicht eines Sachwalters — am Ruder. Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) gibt bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zeit, in Eigenregie einen Insolvenzplan zu erarbeiten.

Der Insolvenzplan kann die Fortführung und Entschuldung des Unternehmens regeln. Für die Beschäftigten sichert das Insolvenzgeld rückständige Löhne für bis zu drei Monate. Frühzeitig gestellte Anträge erweitern die Optionen deutlich — verschleppte Verfahren verengen sie.

§ 270, § 270d InsO · Insolvenzplan §§ 217 ff. InsO · Insolvenzgeld §§ 165 ff. SGB III
Praxis

Praxisbeispiel.

Früh gehandelt — Sanierung statt Verschleppung

Eine Produktions-GmbH gerät durch den Ausfall eines Großkunden unter Druck: Die Liquiditätsplanung zeigt, dass in vier Monaten die Mittel nicht mehr reichen — drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), aber noch keine Antragspflicht. Die Geschäftsführung nutzt das Zeitfenster und geht in ein StaRUG-Verfahren: Mit einem Restrukturierungsplan werden Verbindlichkeiten angepasst, ein blockierender Gläubiger überstimmt. Hätte sie stattdessen abgewartet, bis fällige Rechnungen platzen (§ 17 InsO), hätte die Drei-Wochen-Frist (§ 15a InsO) und das Zahlungsverbot (§ 15b InsO) gegriffen — mit persönlicher Haftung. Frühes Handeln rettete das Unternehmen.

Fallstricke

Typische Fehler.

Diese Punkte kosten in der Krise am häufigsten das Unternehmen — und lösen persönliche Haftung aus.

  • Antragsfrist verschätzt. Bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gelten max. 3 bzw. 6 Wochen (§ 15a InsO) — Insolvenzverschleppung ist strafbar.
  • Trotz Insolvenzreife weiter gezahlt. Verbotene Zahlungen sind zu erstatten (§ 15b InsO); die Steuer-/Sozialabgaben-Zwickmühle nur beraten lösen.
  • Krisenfrüherkennung vernachlässigt. Geschäftsleiter müssen fortlaufend gegensteuern (§ 1 StaRUG) — fehlt das, wird das Zeitfenster verpasst.
  • Sanierung zu spät gestartet. StaRUG greift nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit — wer wartet, verliert dieses Instrument.
  • Keine belastbare Fortführungsprognose. Ohne dokumentierte Planung lässt sich Überschuldung (§ 19 InsO) nicht sauber ausschließen.
Häufige Fragen

Fragen & Antworten (FAQ).

Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Dann muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens nach 3 bzw. 6 Wochen (§ 15a InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit allein löst noch keine Pflicht aus.

Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17) können fällige Schulden schon jetzt nicht mehr bezahlt werden — mit Antragspflicht. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18) betrifft die absehbare Zukunft und eröffnet gerade die Sanierung über das StaRUG, ohne Antragspflicht.

Ab Insolvenzreife gilt das Zahlungsverbot (§ 15b InsO): Zahlungen sind grundsätzlich zu erstatten, sofern sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Zugleich sind Steuern und Sozialabgaben vorrangig — lassen Sie diese Zwickmühle anwaltlich klären.

Es erlaubt eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit einem Restrukturierungsplan lassen sich Verbindlichkeiten anpassen, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger — vorausgesetzt, man handelt früh genug.

Nicht zwingend. In der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) und im Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) bleibt die Geschäftsführung unter Aufsicht handlungsfähig und kann einen Insolvenzplan zur Fortführung erarbeiten.

Für rückständige Nettolöhne der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung springt in der Regel das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit ein (§§ 165 ff. SGB III). Das stabilisiert den Betrieb während des Verfahrens.

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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Grundlage sind InsO, StaRUG und SGB III. Rechtsstand 2026 — bitte im Einzelfall aktuell prüfen. Quelle u. a.: gesetze-im-internet.de.