7 Schritte · Markenrecht Für Gründer & Unternehmen

Marke schützen — in 7 Schritten zum eigenen Markenrecht.

Ein starker Name ist Gold wert — aber nur, wenn er Ihnen auch gehört. Ohne Eintragung riskieren Sie Abmahnungen und Nachahmer. Dieser Plan führt Sie von der ersten Idee über die Recherche bis zur eingetragenen, verteidigten Marke.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Rein beschreibende Angaben sind nicht schutzfähig (§ 8 MarkenG) — die Marke muss Unterscheidungskraft haben.
  • Schutz entsteht mit der Eintragung und gilt nur für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen (Nizza-Klassifikation).
  • Das Amt prüft keine älteren Rechte — die Ähnlichkeitsrecherche ist Ihre Aufgabe und schützt vor teuren Kollisionen.
  • Der Schutz gilt 10 Jahre und ist beliebig verlängerbar (§ 47 MarkenG); nach 5 Jahren greift der Benutzungszwang.

Marken-Check: Welche Marke, welches Amt?

Zwei kurze Fragen — und Sie sehen, welche Markenform und welches Amt zu Ihrem Vorhaben passen. Kein Ersatz für die individuelle Beratung.

Was möchten Sie schützen?
Wo brauchen Sie Schutz?
Empfehlung · Markenart
Wortmarke
Zuständiges Amt
Schutzgebiet
Schutzdauer

Vereinfachte Orientierung. Die passende Markenform hängt auch von Budget, Strategie und dem konkreten Zeichen ab — im Zweifel anwaltlich beraten lassen.

1.
Grundvoraussetzung

Die Schutzfähigkeit der Marke prüfen

§ 8 MarkenG Unterscheidungskraft

Nicht jedes Zeichen ist als Marke schutzfähig. Am häufigsten scheitert eine Anmeldung an den absoluten Schutzhindernissen (§ 8 MarkenG).

  • Rein beschreibend: „Frischbäcker" für eine Bäckerei sagt nur, was angeboten wird — nicht schutzfähig.
  • Freihaltebedürftig: allgemeine Gattungs- und Qualitätsangaben müssen für alle frei bleiben.
  • Unterscheidungskraft: Fantasienamen, ungewöhnliche Wortkombinationen und eigene Logos sind gut geeignet.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
2.
Umfang festlegen

Markenform und Waren-/Dienstleistungsklassen wählen

Wort- / Bildmarke Nizza-Klassen

Der Schutz gilt exakt für das, was Sie anmelden — in Form und Klassen:

  • Wortmarke schützt den Namen unabhängig von der Gestaltung; Bildmarke das Logo; die Wort-/Bildmarke die Kombination.
  • Nizza-Klassifikation: Wählen Sie die Klassen der Waren und Dienstleistungen, in denen Sie tätig sind (oder es planen).
  • Nicht zu eng, nicht zu breit: zu enge Klassen lassen Lücken, zu breite erhöhen Kosten und Kollisionsrisiko.

Der Marken-Check oben hilft bei der Wahl der passenden Markenform.

Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
3.
Der wichtigste Vorabschritt

Ähnlichkeitsrecherche — Kollisionen vermeiden

Recherche Abmahnrisiko

Das Amt prüft bei der Anmeldung nicht, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Kollidiert Ihr Zeichen mit einer bestehenden Marke, drohen Widerspruch, Abmahnung und Löschung — trotz Eintragung.

  • Identisch- und Ähnlichkeitsrecherche in den Registern (DPMAregister, EUIPO/eSearch) durchführen.
  • Auf Verwechslungsgefahr achten: ähnlicher Klang, ähnliches Schriftbild, verwandte Waren/Dienstleistungen.
  • Auch Unternehmenskennzeichen und Domains einbeziehen.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
4.
Reichweite bestimmen

Schutzgebiet und Amt wählen

DPMA · EUIPO · WIPO Wo Sie tätig sind

Markenschutz ist territorial. Wählen Sie das Amt nach Ihrem Markt:

  • DPMA — nationale Marke für Deutschland.
  • EUIPO — Unionsmarke mit Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten.
  • WIPO (Madrid-System) — internationale Registrierung in gewählten Ländern auf Basis einer Heimatmarke.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
5.
Der Antrag

Die Markenanmeldung einreichen

Anmeldung §§ 32, 33 MarkenG

Jetzt reichen Sie die Anmeldung beim gewählten Amt ein (§§ 32, 33 MarkenG). Prüfen Sie vor dem Absenden alle Angaben sorgfältig — spätere Erweiterungen sind meist nicht möglich.

  • Zeichen exakt wiedergeben (bei Bildmarken in der richtigen Auflösung).
  • Waren-/Dienstleistungsverzeichnis mit den gewählten Klassen angeben.
  • Gebühren zahlen — die Zahl der Klassen bestimmt die Höhe.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
6.
Nach der Eintragung

Widerspruchsfrist beachten und Marke überwachen

Widerspruch: 3 Monate Monitoring

Nach der Eintragung wird die Marke veröffentlicht. Jetzt beginnt die aktive Phase:

  • Widerspruchsfrist: Inhaber älterer Marken können binnen drei Monaten Widerspruch einlegen (§ 42 MarkenG) — und umgekehrt Sie gegen jüngere Marken.
  • Markenüberwachung einrichten, um Nachahmer und kollidierende Neuanmeldungen früh zu erkennen.
  • Benutzung dokumentieren — wegen des späteren Benutzungszwangs (dazu Schritt 7).
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
7.
Marke am Leben halten

Verletzungen abwehren und Schutz verlängern

§ 14 MarkenG Benutzungszwang: 5 Jahre

Eine Marke ist nur so viel wert, wie sie durchgesetzt wird. Werden Sie gegen Verletzungen aktiv und halten Sie den Schutz aufrecht.

  • Verletzungen abmahnen: Bei Verwechslungsgefahr bestehen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (§ 14 MarkenG).
  • Benutzungszwang: Nach fünf Jahren muss die Marke ernsthaft benutzt werden, sonst droht Löschung wegen Verfalls (§§ 26, 49 MarkenG).
  • Verlängerung: Alle zehn Jahre die Schutzdauer verlängern (§ 47 MarkenG).
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Markenrecht
Mehr aus „7 Schritte zu Ihrem Recht"
Häufige Fragen

FAQ — Marke schützen

Wörter, Logos, Wort-Bild-Kombinationen und weitere Zeichen, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen und nicht rein beschreibend oder freihaltebedürftig sind (§ 8 MarkenG). Der Schutz gilt für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen.
Dringend. Das Amt prüft keine älteren Rechte. Ohne Ähnlichkeitsrecherche riskieren Sie Widerspruch, Abmahnung und Löschung, obwohl Ihre Marke eingetragen ist. Prüfen Sie die Register auf identische und ähnliche Zeichen.
Das hängt vom Markt ab. Eine DPMA-Marke schützt in Deutschland, die Unionsmarke (EUIPO) in der gesamten EU. Über das Madrid-System (WIPO) lässt sich der Schutz international ausdehnen. Wer nur national tätig ist, kommt oft mit der DPMA-Marke aus.
Zehn Jahre ab Anmeldung; er kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 MarkenG). Nach fünf Jahren greift der Benutzungszwang: Wird die Marke nicht ernsthaft benutzt, kann Löschung wegen Verfalls beantragt werden.
Bei Verwechslungsgefahr bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (§ 14 MarkenG). Der Schaden kann nach Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder konkretem Schaden berechnet werden.
Nein. Eine Domain oder ein Handelsregistereintrag verschafft keinen Markenschutz. Nur die eingetragene Marke (oder in engen Grenzen eine durch intensive Benutzung entstandene Marke) bietet den vollen Kennzeichenschutz.
Kontakt

Anfrage zu Ihrer Marke stellen

Pflichtfelder sind mit * markiert. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt und an anfrage@lexmart.de übermittelt.

Vielen Dank. Ihre Anfrage wird an anfrage@lexmart.de übermittelt – Ihr E-Mail-Programm öffnet sich mit der vorausgefüllten Nachricht. Wir leiten Ihr Anliegen weiter und vermitteln bei individuellem Beratungsbedarf an einen qualifizierten Partneranwalt.

Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis. Für die verbindliche Markenrecherche und -strategie wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder Patentanwalt.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (MarkenG), dejure.org, DPMA, EUIPO. Der Einzelfall kann abweichen.