7 Schritte · DatenschutzrechtFür Betroffene

Rechtswidrige Videoüberwachung abwehren — in 7 Schritten.

Eine Kamera des Nachbarn, des Vermieters oder am Arbeitsplatz filmt Sie? Videoüberwachung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Dieser Plan zeigt, wie Sie sich gegen unzulässige Aufnahmen wehren.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Videoüberwachung ist personenbezogene Datenverarbeitung und braucht eine Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO); rein privater Bereich fällt unter die Haushaltsausnahme.
  • Öffentlicher Raum, Nachbargrundstücke oder der bloße Überwachungsdruck durch (Schein-)Kameras sind regelmäßig unzulässig.
  • Betroffene können Auskunft (Art. 15), Löschung (Art. 17) und Unterlassung (§ 1004 BGB analog) verlangen.
  • Am Arbeitsplatz gelten enge Grenzen (§ 26 BDSG); heimliche Überwachung ist grundsätzlich unzulässig.
1.
Die Ausgangslage

Überwachungssituation feststellen

Art. 6 DSGVO

Halten Sie fest, welche Kamera welchen Bereich erfasst — Ihr Grundstück, den Hauseingang, öffentliche Flächen oder Ihren Arbeitsplatz.

  • Fotografieren Sie Standort und Blickrichtung der Kamera.
  • Auch Attrappen können unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen.
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2.
Die Prüfung

Zulässigkeit einschätzen

Rechtsgrundlage

Prüfen Sie, ob eine Rechtsgrundlage besteht: Einwilligung, berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) oder — am Arbeitsplatz — § 26 BDSG. Die Haushaltsausnahme deckt nur das eigene Grundstück.

  • Das Erfassen von Nachbargrundstück oder Gehweg ist meist unzulässig.
  • Auf eine Überwachung muss hingewiesen werden.
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3.
Erste Auskunft

Auskunft und Aufklärung verlangen

Art. 15 DSGVO

Verlangen Sie vom Betreiber Auskunft, ob und wie Sie erfasst und gespeichert werden (Art. 15 DSGVO), und fordern Sie eine Begründung der Überwachung.

  • Die erste Auskunft ist kostenlos.
  • Notieren Sie das Datum Ihres Ersuchens.
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4.
Die Aufforderung

Zur Beseitigung auffordern

Unterlassung

Fordern Sie den Betreiber schriftlich auf, die Kamera zu entfernen oder umzurichten und Aufnahmen zu löschen — gestützt auf § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB und Art. 17 DSGVO.

  • Setzen Sie eine angemessene Frist.
  • Kündigen Sie weitere Schritte an.
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5.
Am Arbeitsplatz

Besonderheiten im Job beachten

§ 26 BDSG

Am Arbeitsplatz ist Videoüberwachung nur bei konkretem Anlass und Verhältnismäßigkeit zulässig; heimliche Dauerüberwachung ist grundsätzlich unzulässig (§ 26 BDSG).

  • Betriebsrat und betrieblicher Datenschutz sind einzubinden.
  • Rechtswidrig erlangte Aufnahmen unterliegen oft einem Verwertungsverbot.
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6.
Die Behörde

Aufsichtsbeschwerde einlegen

Art. 77 DSGVO

Reagiert der Betreiber nicht, können Sie sich bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO); sie kann die Überwachung untersagen und Bußgelder verhängen.

  • Fügen Sie Fotos und Ihre Korrespondenz bei.
  • Die Beschwerde ist kostenlos.
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7.
Der Rechtsweg

Unterlassung gerichtlich durchsetzen

§ 1004 BGBArt. 82

Notfalls setzen Sie den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zivilrechtlich durch (§ 1004 BGB analog); bei Persönlichkeitsverletzungen kommt Schadensersatz in Betracht (Art. 82 DSGVO, § 823 BGB).

  • Bei akuter Verletzung ist eine einstweilige Verfügung möglich.
  • Rechtsschutzversicherung oder PKH prüfen.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Datenschutzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Videoüberwachung

Nur seinen eigenen Bereich. Das Erfassen Ihres Grundstücks, gemeinsamer Zuwege oder öffentlicher Flächen ist regelmäßig unzulässig — ebenso der bloße Überwachungsdruck durch ausgerichtete Kameras.
Auch Attrappen können einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen, wenn Betroffene ernsthaft mit einer Überwachung rechnen müssen. Dann kann ein Beseitigungsanspruch bestehen.
Nur bei konkretem Anlass und Verhältnismäßigkeit (§ 26 BDSG). Heimliche Dauerüberwachung ist grundsätzlich unzulässig; Betriebsrat und Datenschutz sind einzubinden.
Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen und den Betreiber schriftlich zur Beseitigung auffordern. Bleibt das erfolglos, folgen Aufsichtsbeschwerde und ggf. Klage.
Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt Schadensersatz in Betracht (Art. 82 DSGVO, § 823 BGB). Die Höhe hängt von Schwere und Dauer ab.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (DSGVO, BDSG, BGB), Landesdatenschutzbehörden, Rechtsprechung der Zivilgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.